Hinweise zum DRG-Vorschlagsverfahren


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(Stand: 30.11.2023)

Die Selbstverwaltungspartner nach § 17b KHG sehen für die erfolgreiche Weiterentwicklung des G-DRG-Klassifikationssystems und zur Förderung dessen Akzeptanz die Notwendigkeit, externen Sachverstand einzubinden. Daher haben die Selbstverwaltungspartner das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH (InEK) erneut beauftragt, den strukturierten Dialog zur Einbindung des medizinischen, wissenschaftlichen und weiteren Sachverstandes durch ein regelhaftes Verfahren zu führen.

Das „Vorschlagsverfahren zur Einbindung des medizinischen, wissenschaftlichen und weiteren Sachverstandes bei der Weiterentwicklung des aG-DRG-Systems für das Jahr 2025“ (Vorschlagsverfahren für 2025) wird am 30. November 2023 mit der Veröffentlichung der Verfahrensweise im Internet eröffnet. Es entspricht im Wesentlichen dem vorangegangenen Vorschlagsverfahren. Auf einige wichtige Punkte sei allerdings an dieser Stelle hingewiesen:

  1. Vorschläge können im Rahmen des Vorschlagsverfahrens 2025 ausschließlich über das InEK-Datenportal ( https://daten.inek.org/) übermittelt werden.
  2. Änderungsvorschläge sind bis zum 31. März 2024 beim InEK einzureichen. Nur bei Vorschlägen, die bis zum 29. Februar 2024 eingebracht werden, können im Falle von Unklarheiten Rückfragen vom InEK zur Präzisierung bei komplexen Problemstellungen vorgenommen werden. Änderungsvorschläge, welche erst bis zum 31. März 2024 zugesandt werden, lassen aus den Erfahrungen der vorhergehenden Vorschlagsverfahren eine Rückfrage durch das InEK nicht mehr zu.
  3. Änderungsvorschläge zum ICD-10-GM Version 2025 bzw. OPS Version 2025 können ausschließlich beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eingereicht werden. Die dortige Eingabefrist ist zu beachten.
  4. Gemäß dem Beschluss der Selbstverwaltungspartner nach § 17b KHG werden die Namen der Antragsteller sowie eine gekürzte Darstellung des Inhalts ihrer Vorschläge veröffentlicht.
  5. Bei den zurückliegenden Vorschlagsverfahren haben Beschreibungen von Einzelfallbeispielen zugenommen. Diese Hinweise folgen den Erfahrungen der Krankenhäuser bzw. der Kostenträger. Die Konstellationen werden dabei häufig anhand einzelner Kodes vorgetragen. Die zugrunde liegende Problematik ist allerdings mit diesen Einzelkodes in der Regel nicht abschließend beschrieben. Sie führen damit zu unbefriedigenden Ergebnissen, allenfalls aber zu Teillösungen. (Beispiel: siehe Verfahrensbeschreibung).
    Um diese Vorschläge sinnvoll bearbeiten zu können, bedarf es meist Nachfragen, Konkretisierungen, Erarbeitung umfassenderer Lösungen und unter Umständen auch Kontaktaufnahmen mit Fachgesellschaften. Durch eine frühe Übermittlung der Vorschläge (spätestens bis 29. Februar) wäre die Nachfragetätigkeit intensivierbar. Bei Übermittlung derartiger Vorschläge nach dem 29. Februar besteht das Risiko, dass sich die Bearbeitung um ein Jahr verzögern kann.
  6. Generell sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass MDC-übergreifende Änderungsvorschläge (z. B. Kodeverschiebungen) einen weit reichenden Umbau darstellen. Demzufolge werden derartige komplexe Umbauten, von denen verschiedene Fachgesellschaften betroffen sind, in der Regel nur dann durchgeführt, wenn vorab eine Abstimmung zwischen den betroffenen Fachgesellschaften stattgefunden hat. Deshalb sollten MDC-übergreifende Vorschläge wegen der großen Tragweite und Besonderheit des Themas vorher mit den betroffenen Fachgesellschaften abgestimmt sein.

Unverändert gilt und sollte besondere Beachtung finden:

Änderungsvorschläge sollten zur Qualifizierung und Bündelung sowie einer beschleunigten Bearbeitung relevanter Probleme primär nicht von Einzelpersonen, sondern über entsprechende Organisationen und Institutionen im Gesundheitswesen eingebracht werden.

Ein Vorteil durch Eingabe von gleichen Vorschlägen über mehrere Institutionen ergibt sich nicht.

Die Problembeschreibungen und Lösungsansätze sollten möglichst präzise formuliert werden.

Es ist das primäre Ziel der Selbstverwaltung, Lösungen im DRG-System auf der Basis der „Vereinbarung über die Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems nach § 17b KHG“ vom 27. Juni 2000 zu finden.

Hinweis:
Das Vorschlagsverfahren benötigt detailliertere Angaben als sie typischerweise im Verfahren „Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“ gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG übermittelt wurden. Wir weisen daher darauf hin, dass gegebenenfalls eine ausführlichere Eingabe im Vorschlagsverfahren für 2024 im Interesse der Antragsteller ist. Formal handelt es sich um zwei unterschiedliche Ebenen der Systementwicklung.

Die Verfahrensbeschreibung für das laufende Vorschlagsverfahren finden Sie im Bereich Verfahrensbeschreibung.

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