§ 21-Vereinbarung


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Aktualisierte Fassung der Vereinbarung über die Übermittlung von Daten nach § 21 KHEntgG

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben eine aktualisierte Fassung der Vereinbarung über die Übermittlung von Daten nach § 21 Abs. 4 und Abs. 5 KHEntgG (§21-Vereinbarung) geschlossen. Die Vereinbarung tritt am 01.01.2007 in Kraft (Ausnahme: § 5 Abs. 3 ist bereits nach Abschluss des Unterschriftenverfahrens in Kraft getreten).

07.11.2006: § 21-Vereinbarung (ohne Unterschriftenseiten und Anlagen)
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