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Gemäß § 17b Abs. 1 Satz 15 KHG können besondere Einrichtungen, deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit dem DRG-Fallpauschalen-Katalog noch nicht sachgerecht vergütet werden, zeitlich befristet aus dem Vergütungssystem genommen werden. Das Nähere dazu regeln die Vertragsparteien auf Bundesebene in einer Vereinbarung.
- Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2008 (VBE 2008)
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(Stand: 03.12.2007)
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VBE_2008_ohne_Unterschriftenseiten.pdf
(69,88 kB)
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