Aufstellung der Informationen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG für 2009


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Inhalt

Entsprechend § 1 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 KHEntgG (NUB-Vereinba­rung) haben wir zum 31.01.2009 allen Krankenhäusern, die fristgerecht bis zum 31.10.2008 eine oder mehrere Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG für Neue Untersuchungs- und Be­handlungsmethoden eingesandt haben, eine Antwort über das Prüfergebnis (Informationen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG) erteilt.

Gemäß § 1 Abs. 3 der NUB-Vereinbarung stellen wir eine Aufstellung der Anfragen mit der dazugehörigen Information nach § 6 Abs. 2 KHEntgG sowie der jeweiligen Anzahl der anfra­genden Krankenhäuser zum Herunterladen zur Verfügung. Soweit wir den Krankenhäusern gemäß § 1 Abs. 2 der NUB-Vereinbarung einen Hinweis zur Kalkulation des Entgeltes gem. § 6 Abs. 2 KHEntgG gegeben haben, haben wir diesen in der tabellarischen Übersicht wieder­holt.

Gemäß § 1 Abs. 1Satz 2 der NUB-Vereinbarung war zu prüfen, ob für das anfragende Kran­kenhaus in den vergangenen Jahren die Möglichkeit bestand, eine sachgerechte Vergütung für die angefragten Methoden/Leistungen durch Beteiligung am so genannten strukturierten Dia­log („Vorschlagsverfahren zur Einbindung des medizinischen, wissenschaftlichen und weite­ren Sachverstandes bei der Weiterentwicklung des G-DRG-Systems“, siehe www.g-drg.de) zu erreichen. In Umsetzung von § 1 Abs. 1 Satz 2 der NUB-Vereinbarung konnten Verfahren, die früher als zu Beginn des Jahres 2005 in deutschen Krankenhäusern bereits etabliert waren, nicht mit Status 1 versehen werden.

Zur Beantwortung des Prüfkriteriums der sachgerechten Vergütung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der NUB-Vereinbarung) wurde untersucht, ob die plausiblen Mehrkosten bei Erbringung der an­gefragten Methode/Leistung im Verhältnis zu den typischerweise bei diesen Fällen vergüteten DRGs von relevanter Höhe waren.

Die Prüfergebnisse sind in vier Kategorien (Status 1 - 4) dargestellt. Mit Status 1 bezeichnet finden Sie die angefragten Methoden/Leistungen, welche die Kriterien der NUB-Vereinba­rung erfüllen. Für diese Methoden/Leistungen ist gemäß § 1 Abs. 1 der NUB-Vereinbarung für das Jahr 2009 die Vereinbarung eines krankenhausindividuellen Entgelts gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG zulässig.

Status 2 weisen die angefragten Methoden/Leistungen auf, welche den Kriterien der NUB-Vereinbarung nicht genügen. Für diese Methoden/Leistungen ist auf Grundlage des § 1 der NUB-Vereinbarung für das Jahr 2009 die Vereinbarung eines krankenhausindividuellen Ent­gelts gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG nicht zulässig.

Status 3 für die Kennzeichnung angefragter Methoden/Leistungen, die innerhalb der festge­setzten Frist nicht vollständig bearbeitet werden konnten, wurde wegen vollständiger Bear­beitung aller Anfragen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG nicht vergeben.

Mit Status 4 wurden die angefragten Methoden/Leistungen gekennzeichnet, bei denen die mit der Anfrage übermittelten Informationen im Sinne des Verfahrens nach § 6 Abs. 2 KHEntgG unplausibel oder nicht nachvollziehbar waren (die Kriterien der NUB-Vereinbarung zur Be­wertung der angefragten Methoden/Leistungen konnten im Sinne des Verfahrens nach § 6 Abs. 2 KHEntgG nicht ausreichend dargestellt werden). Für diese Anfragen liegen entspre­chend keine Informationen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG vor. Gemäß der aktualisierten Verfah­renseckpunkte vom 26.08.2008 haben wir die anfragenden Krankenhäuser darauf hingewie­sen, dass für mit Status 4 ausgewiesene Methoden/Leistungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 KHEntgG in begründeten Einzelfällen krankenhausindividuelle Entgelte vereinbart werden können, soweit noch keine Budgetvereinbarung für das Jahr 2009 vorliegt.

Eine weitere Bearbeitung der mit Status 4 versehenen Anfragen erfolgt nicht.

Angefragte Methoden/Leistungen, für die je nach inhaltlicher Differenzierung zwei verschie­dene Status-Kennzeichnungen vergeben werden mussten, sind als gesonderter Block in der Aufstellung aufgeführt. Eine dazugehörige Fußnote erläutert die jeweilige Status-Kennzeich­nung für die inhaltliche Differenzierung.

Von den 546 eingegangenen inhaltlich verschiedenen Methoden/Leistungen wurden 87 mit Status 1, 444 mit Status 2, keine mit Status 3 und 11 mit Status 4 gekennzeichnet. Für drei Methoden/Leistungen wurde eine inhaltlich differenzierte Status-Kennzeichnung vergeben. Bei einer Methode/Leistung ist die Festlegung des „Status 2009“ bis zur abschließenden Entscheidung durch die Selbstverwaltungspartner nach § 17b KHG wie im Vorjahr ausgesetzt. Bezogen auf die 13.865 insgesamt eingegangenen Anfragen (nach Bereinigung um inhaltliche Duplikate und inklusive der stellvertretenden Anfragen) ergibt sich folgendes Bild: 7.480 Anfragen wurden mit Status 1, 6.005 Anfragen mit Status 2, keine Anfrage mit Status 3 und 245 Anfragen mit Status 4 gekennzeichnet. Für 126 Anfragen wurde eine inhaltlich differenzierte Status-Kennzeichnung vergeben und für neun Anfragen wurde der „Status 2009“ bis zur abschließenden Entscheidung durch die Selbstverwaltungspartner nach § 17b KHG wie im Vorjahr ausgesetzt.

03.02.2009: Dieser Text als PDF
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