Gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG sollen die örtlichen Vertragsparteien erstmals für 2005 zeitlich befristete, fallbezogene Entgelte oder Zusatzentgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) vereinbaren. Die Entgelte sind sachgerecht zu kalkulieren. Vor der Vereinbarung einer gesonderten Vergütung hat das Krankenhaus bis zum 31. Oktober von den Vertragsparteien auf Bundesebene eine Information einzuholen, ob die neue Methode mit den bereits vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten sachgerecht abgerechnet werden kann. Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben das InEK stellvertretend mit der Abwicklung der Anfragen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG beauftragt. Relevante Auszüge aus dem KHEntgG sowie die Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bundesebene finden Sie im Bereich Rechtsgrundlage.
Zur Umsetzung des Verfahrens für Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG haben die Vertragsparteien auf Bundesebene Verfahrenseckpunkte konsentiert. Die jeweils aktuelle Fassung der Verfahrenseckpunkte finden Sie unter dem gleichnamigen Menüpunkt.
In den Verfahrenseckpunkten wird u.a. geregelt, dass Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG ausschließlich auf elektronischem Wege an das InEK übermittelt werden können. Dabei ist ein spezielles Erfassungstool zu verwenden. Dieses stellen wir Ihnen in der jeweils aktuellen Version im Bereich Erfassungstool zur Verfügung.
