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03.07.2023

Der Antrag zu dem anhängigen Verfahren S20210008 „Berechnung der Dauer einer kontinuierlichen Dialyse“ ist auf der Internetseite des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG unter www.schlichtungsausschuss-19khg.de verfügbar.


29.06.2023

Ab sofort stellen wir Ihnen gemäß § 1 Abs. 3 der NUB-Vereinbarung eine aktuelle Aufstellung der Anfragen Aufstellung der Informationen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG – Ergänzung NUB-ATMP zum erweiterten NUB-Verfahren für neue Methoden, die die Abgabe von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Abs. 9 AMG (ATMP) enthalten mit dem dazugehörigen Prüfergebnis sowie der jeweiligen Anzahl der anfragenden Krankenhäuser im Bereich Neue Untersuchungs- u. Behandlungsmethoden zum Herunterladen zur Verfügung.

 


22.06.2023

Ab sofort können die für die Sonderleistung gem. § 26e KHG anspruchsberechtigten Krankenhäuser die Testate des Wirtschaftsprüfers zur zweckentsprechenden Mittelverwendung gem. § 26e Abs. 8 Satz 1 KHG über das DropBox-Verfahren des InEK-Datenportals an das InEK übermitteln. Für weiterführende Informationen beachten Sie bitte unsere FAQ.


06.06.2023

Ab sofort stellen wir Ihnen die Zusammenstellung aus dem Vorschlagsverfahren für 2024 zur Verfügung.


06.06.2023

Das InEK ist mit den Schreiben vom 13. April 2023 und 11. Mai 2023 durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beauftragt worden, eine geeignete Datenerhebung zur Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen im Jahr 2023 unter Anpassung des Konzepts zur Abfrage und Übermittlung von Daten im Sinne des § 137i Abs. 3a SGB V durchzuführen. Ab sofort stellen wir den gezogenen Krankenhäusern die Anlage 2a (Ansprechpartner), Anlage 2b (Bankverbindung) und  Anlage 3 (Informationen über die Verpflichtung zur Lieferung von Daten zur Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen) sowie das Konzept zur Verfügung.


06.06.2023

Ab sofort stellen wir Ihnen die Datensatzbeschreibung und die auszufüllenden Excel-Dateien/CSV-Dateien (inkl. Beispiele) zur Lieferung von Daten zur Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen zur Verfügung.

Für die aktuelle PpUG-Weiterentwicklung im Jahr 2023 sind zwingend die aktuell gültigen Dateien zu verwenden. Eine Datenlieferung mit den Dateien aus dem letzten Jahr kann nicht verarbeitet werden und gilt als nicht übermittelt.


24.05.2023

Die Anträge zu den anhängigen Verfahren S20220015 „Kodierung Hauptdiagnose bei Wiederaufnahme zur Cholezystektomie nach ERCP bei Cholangitis oder Cholezystitis mit Gallenwegsobstruktion“ und „S20230003 „Ist die Anlagerung von Knochenfragmenten an die Wirbelsäule eine Spondylodese?“ sind auf der Internetseite des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG unter www.schlichtungsausschuss-19khg.de verfügbar.


15.05.2023

Gemäß dem im Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) ergänzten § 4a Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) hat das InEK je Krankenhaus ein aktualisiertes Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen für die Anwendungsjahre 2023 und 2024 zu ermitteln und gemäß § 4a Absatz 2 des KHEntgG jeweils dazugehörig einen Prozentsatz zu berechnen. Hiermit veröffentlicht das InEK die aktualisierten Erlösvolumen für das Anwendungsjahr 2023 auf seiner Internetseite.

Kindererlösvolumen für Anwendungsjahr 2023


03.05.2023

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung wurde die unterjährige Datenübermittlungsverpflichtung im § 21 Absatz 3b KHEntgG aufgenommen:

Daher sind von allen Krankenhäusern, die der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 21 Absatz 1 KHEntgG unterliegen, zum 15.06., zum 15.10. und zum 15.01. eines jeden Jahres jeweils unterjährig Daten gemäß § 21 Absatz 3b KHEntgG zu liefern. Die Datenlieferung erfolgt zum Zwecke der Überprüfung nach § 24 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie für ergänzende Analysen zum Zweck der Weiterentwicklung der Entgeltsysteme. Im Bereich Datenlieferung gem. § 21 Abs. 3b KHEntgG stellen wir Ihnen weitere Informationen zur Verfügung.


24.04.2023

Ab sofort steht Ihnen das InEK-Datenportal für die Übermittlung der Bestätigung des Jahresabschlussprüfers 2022 gem. § 6a Abs. 3 Satz 4 KHEntgG zur Verfügung. Weitere Informationen zur Datenübermittlung sowie die „Festlegungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 7 KHEntgG im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen vom 20.04.2023“ finden Sie zudem hier.



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