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Am 19. Oktober 2023 wurde das Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz) vom Deutschen Bundestag beschlossen. Dieses Gesetz führt zu einigen Anpassungen: sowohl inhaltlich am Datensatz selbst als auch bezüglich der Anzahl und Zeiträume der Datenlieferungen nach § 21 KHEntgG. So sollen zukünftig u.a. auch Daten zum Ärztlichen Personal, Hebammen in der Datei Pflegepersonal und perspektivisch auch Fälle in Hybrid-DRGs übermittelt werden. Zu der regulären Ganzjahresdatenlieferung nach § 21 Absatz 1 KHEntgG und den drei unterjährigen Datenlieferungen nach § 21 Abs. 3b KHEntgG kommen Quartalsmeldungen für Daten zur Krankenhausstruktur und dem Ärztlichen Personal.

Am 24.11.2023 hat der Deutsche Bundesrat in Bezug auf das Krankenhaustransparenzgesetz beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Damit ist das Krankenhaustransparenzgesetz nicht in Kraft. Der weitere zeitliche Rahmen ist für uns als InEK derzeit nicht absehbar.

Die Fortschreibung der Anlage zur Vereinbarung nach § 21 Abs. 4 und Abs. 5 KHEntgG wurde am 13.12.2023 unter Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen und nach Integration der technischen und fachlichen Hinweise und Anregungen der Vertragsparteien auf Bundesebene fertiggestellt.

Sie ist für die Datenübermittlung zum 31.03.2024 (Datenjahr 2023) zu verwenden.

Inhaltliche Änderungen im Vergleich zur letzten Fortschreibung:

In der Datei Pflegepersonal erfolgte hinsichtlich der Spaltenangaben eine Angleichung zum Pflegebudget und teilweise Auslagerung in die Datei Krankenhausstruktur_Fachabteilungen.

In der Datei FAB wurde die Pseudofachabteilung ‚0006‘ zur Darstellung der tagesstationären Behandlung etabliert.

Es gibt zwei neue Dateien Krankenhausstruktur_Fachabteilungen und Seltene_Erkrankungen.

Die Daten werden aus Datenschutzgründen ausschließlich über das InEK-Datenportal an die Datenstelle übermittelt. Dazu ist eine einmalige Anmeldung im InEK-Datenportal (https://daten.inek.org/) erforderlich. Details dazu können der Internetseite des InEK im Bereich „InEK Datenportal“ und dem zugehörigen Handbuch im Kapitel 2.4 Registrierung entnommen werden.

 

§ 21-Vereinbarung - Änderungsfassung (Stand 03.01.2024)
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§ 21-Vereinbarung - Endfassung (Stand 03.01.2024)
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Die Version der Datensatzbeschreibung für das Datenjahr 2022 zu Vergleichszwecken vom 30.01.2023

30.01.2023: § 21-Vereinbarung – Endfassung
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Die Version der Datensatzbeschreibung für das Datenjahr 2021 zu Vergleichszwecken vom 03.12.2021

03.12.2021: § 21-Vereinbarung – Endfassung
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Die Version der Datensatzbeschreibung für das Datenjahr 2020 zu Vergleichszwecken vom 24.11.2020

24.11.2020: § 21-Vereinbarung – Endfassung
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Die Version der Datensatzbeschreibung für das Datenjahr 2019 zu Vergleichszwecken vom 04.12.2019

04.12.2019: § 21-Vereinbarung – Endfassung
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