Psych-Personalnachweis-Vereinbarung für die Jahre 2016 bis 2019


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Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband (GKV-SV), den Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) beauftragt, die Ausgestaltung des Nachweises nach § 18 Abs. 2 S. 2 und 3 BPflV, insbesondere den einheitlichen Aufbau der Datensätze sowie das Verfahren für die Übermittlung der Daten, zu vereinbaren.

Für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 hat das Krankenhaus gemäß § 18 Abs. 2 S. 2 BPflV dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) und den anderen Vertragsparteien nach § 11 BPflV nachzuweisen, inwieweit die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) zur Zahl der Personalstellen eingehalten werden.

Das Krankenhaus übermittelt den Nachweis zum 31.03. jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr an das InEK und die anderen Vertragsparteien nach § 11 BPflV. Sofern die erforderlichen Unterlagen zu dem gesetzlich vorgegeben Termin noch nicht vorliegen, hat eine Nachmeldung innerhalb von zwei Monaten bis zum 31.05. zu erfolgen.

Das Krankenhaus hat die Daten nach Anlagen 1 und 2 der Psych-Personalnachweis-Vereinbarung an das InEK zu übermitteln. Das InEK stellt dem Krankenhaus in maschinenlesbarer Form und unveränderlich gekennzeichnet die übermittelten Daten zur Weiterleitung an die anderen Vertragsparteien nach § 11 BPflV zur Verfügung.

Im Regelfall sind die signierten und unterzeichneten Formularausdrucke zu Anlage 1 und 2 einzuscannen und im Datenportal als PDF-Datei zu der entsprechenden Anlage hochzuladen. Zur Verfahrensvereinfachung haben DKG und GKV-SV abgestimmt, dass auch anderweitig vorliegende und unterzeichnete Dokumente zum Nachweis der Unterschriftenfassungen verwendet und als PDF-Datei im Datenportal hochgeladen werden können, wenn diese die vollständigen Inhalte entsprechend der Anlagen der Psych-Personalnachweis-Vereinbarung enthalten. Auf ein zusätzliches Einholen der Unterschriften auf den Formularausdrucken des InEK kann in diesen Fällen verzichtet werden. Unabhängig von dieser Verfahrensweise hat das Krankenhaus in jedem Fall neben den PDF-Dokumenten die im Datenportal des InEK generierte EXCEL-Datei mit den vollständigen Inhalten und der vom InEK vergebenen Prüfsignatur an die Krankenkassen zu übermitteln.

Für den Nachweis der Unterschriftenfassung zu Anlage 1 (PDF-Datei) kann das Krankenhaus auch den entsprechenden Auszug aus der Budgetvereinbarung und die Unterschriftenseiten der Budgetvereinbarung als PDF-Datei einscannen. Diese PDF-Datei ist sowohl im Datenportal des InEK hochzuladen als auch an die Krankenkassen zu übermitteln.

Für den Nachweis der Unterschriftenfassung zu Anlage 2 (PDF-Datei) kann das Krankenhaus auch das vom Jahresabschlussprüfer unterzeichnete Gutachten als PDF-Datei hochladen, sofern die gemäß Anlage 2 zu bestätigen Angaben vollständig in dem Gutachten ausgewiesen werden. Zudem muss das Gutachten in diesen Fällen auch eine Bestätigung durch das Krankenhaus enthalten. Die Verpflichtung des Krankenhauses zur Vorlage der Bestätigung des Jahresabschlussprüfers im Original in der nächstmöglichen Budgetverhandlung bleibt davon unberührt.

Mit dieser Verfahrensweise kann auf die zusätzliche Einholung der Unterschriften auf den Formularausdrucken zu Anlage 1 und/oder Anlage 2 verzichtet werden. Zugleich wird mit der Übermittlung der maschinenlesbaren EXCEL-Datei für die Krankenkassen durch die Signatur des InEK erkennbar, dass die bestätigten Daten korrekt im InEK-Datenportal eingetragen wurden. Die Krankenkassen können über das Datenportal die Gültigkeit einer Signatur prüfen.

Weitere Details entnehmen Sie bitte der Vereinbarung.

Psych-Personalnachweis-Vereinbarung
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