PpUG-Sanktions-Vereinbarung


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Die Bundesschiedsstelle hat am 25.03.2019 eine Vereinbarung gemäß § 137i Absatz 1 Satz 10 SGB V über Sanktionen nach § 137i Absatz 5 SGB V bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG-Sanktions-Vereinbarung) festgesetzt. In dem Schiedsverfahren wurde durch Entscheidung der Bundesschiedsstelle nach § 18a Abs. 6 KHG unter deklaratorischer Übernahme der zwischen den Vertragsparteien bereits konsensual vereinbarten Bestandteile die PpUG-Sanktions-Vereinbarung festgesetzt.

Danach sind Sanktionen (Vergütungsabschlag oder Verringerung der Fallzahl) für die Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen nach § 6 PpUGV auf einer Station eines pflegesensitiven Bereichs im Durchschnitt eines Monats zu vereinbaren, wenn kein Ausnahmetatbestand nach § 8 Abs. 2 PpUGV oder § 6 der PpUG-Sanktions-Vereinbarung vorliegt.

Darüber hinaus sind Vergütungsabschläge zu vereinbaren, wenn ein Krankenhaus seine Mitteilungspflichten nach §§ 3, 4 und 5 PpUGV-Nachweis-Vereinbarung oder nach § 5 Abs. 3 und 4 PpUGV nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt hat.

Die Vergütungsabschläge bzw. eine Verringerung der Fallzahl sind von den örtlichen Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG zu vereinbaren. Der Nachweis über die Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen sowie der fristgerechten und vollständigen Übermittlung erfolgt auf Basis der vom Wirtschaftsprüfer bestätigten Jahresmeldung des Krankenhauses. Durch den Wirtschaftsprüfer festgestellte wesentlich fehlerhafte Quartalsmeldungen gelten als nicht vollständige Quartalsmeldungen.

Weitere Details zum Inhalt und zur Umsetzung entnehmen Sie bitte direkt der PpUG-Sanktions-Vereinbarung.

Bei nicht, nicht vollständiger oder nicht fristgerechter Übermittlung einer Quartalsmeldung ist ein pauschaler Vergütungsabschlag in Höhe von 20.000 € zu vereinbaren.

Zeigt ein Krankenhaus die nicht vollständige und nicht fristgerechte Übermittlung der Quartalsmeldung aktiv vor Fristablauf gegenüber dem InEK an, wird eine zweiwöchige Nachmeldefrist gewährt. Der pauschale Vergütungsabschlag greift dann hinsichtlich der Fristgerechtigkeit mit Ablauf der zweiwöchigen Nachfrist.

Zeigt ein Krankenhaus die nicht vollständige und nicht fristgerechte Übermittlung der Jahresmeldung aktiv vor Fristablauf gegenüber dem InEK und den örtlichen Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG an, wird eine vierwöchige Nachmeldefrist gewährt.

Die aktive Anzeige der nicht vollständigen und nicht fristgerechten Übermittlung der Quartalsmeldung an das InEK ist rechtzeitig vor Fristablauf ausschließlich nach Anlegen der entsprechenden Quartalsmeldung im InEK-Datenportal über den Button „Fristverlängerung anfordern“ abzugeben. Die gewährte Nachfrist wird dem Krankenhaus vom InEK bestätigt. Die Fristgerechtigkeit der Quartals- bzw. Jahresmeldung wird nach positiver Rückmeldung des InEK entsprechend auf Basis der gewährten Nachfrist ermittelt.

PpUG-Sanktions-Vereinbarung (finale Fassung)
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