Verfahrenseckpunkte


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Anfragen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG (Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden)

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich auf die folgenden Verfahrenseckpunkte für Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG für das aktuelle Datenjahr geeinigt:

 

(1)      Das InEK nimmt die Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG der Krankenhäuser stellvertretend für die Vertragsparteien auf Bundesebene entgegen.

(2)      Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG können online über das InEK Datenportal gestellt werden. Bitte berücksichtigen Sie hierzu das aktuelle Anfrageformular.

(3)      Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG können vom Zeitpunkt der Eröffnung des Anfrageverfahrens ausschließlich online an das InEK übermittelt werden.

(4)      Die im Anwenderhandbuch InEK Datenportal aufgeführten Ausfüllhinweise für die einzelnen auszufüllenden Felder sowie einige Beispiele für die wichtigsten Pflichtfelder sind zwingend zu beachten.

(5)      Durch frühzeitiges Absenden der Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG unterstützen Sie die detaillierte Bearbeitung der Anfragen. Sie verschaffen darüber hinaus dem InEK die Möglichkeit, Rückfragen zu komplexen Sach­ver­halten zu stellen.

(6)      Die Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG müssen mit Ablauf des 31. Oktober bzw. mit Ablauf des 30. April ausschließlich für Anfragen, die sich auf eine Methode beziehen, die die Abgabe von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Abs. 9 AMG (ATMP) enthalten, im InEK eingegangen sein. Verspätet eingehende Anfragen können im weiteren Verfahren leider nicht berücksichtigt werden.

(7)      Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG, bei denen die Pflichtfelder nicht vollständig ausgefüllt wurden, können nicht an das InEK übergeben werden.

(8)      Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG, die unplausible oder nicht nach­voll­zieh­bare Angaben enthalten, können vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden; im günstigsten Falle erhält eine solche Anfrage das Prüfergebnis „Status 4“ („Die mit der Anfrage gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG übermittelten Informationen haben die Kriterien der NUB-Vereinbarung zur Bewertung der angefragten Methode/Leistung im Sinne des Verfahrens nicht ausreichend dargestellt.“). Für diese Methode/Leistung kann in begründeten Einzelfällen dann gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 KHEntgG ein krankenhausindividuelles Entgelt vereinbart werden, soweit noch keine Budgetvereinbarung vorliegt.

(9)      Das Krankenhaus hat im InEK Datenportal regelmäßig zu prüfen, ob seine Anfrage gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG erfolgreich übermittelt wurde. Das Krankenhaus erhält vom InEK nur für die Anfragen eine Antwort per E-Mail bei denen auf eine fehlerhafte Übermittlung hingewiesen wird. Bei fehlerhafter Übermittlung kann das Kran­ken­haus innerhalb der Anfragefrist die im InEK Datenportal gespeicherte Anfrage korrigieren und erneut an das InEK übermitteln. Eine fehlerhafte Übermittlung liegt vor, wenn die Pflichtfelder unplausibel gefüllt sind. Das Krankenhaus hat innerhalb von 15 Werktagen die erfolgreiche Übermittlung der Anfrage an das InEK im InEK Datenportal zu überprüfen. Treten nach Überprüfung seitens des Krankenhauses Unstimmigkeiten auf, kann hierzu das InEK per E-Mail NUB@inek-drg.de kontaktiert werden. Erfolgt die Überprüfung zur erfolgreichen Übermittlung der Anfrage gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG nach Ablauf des 02. November bzw. nach Ablauf des 02. Mai, gilt die entsprechende Anfrage als nicht gestellt und wird im weiteren Verfahren nach § 6 Abs. 2 KHEntgG nicht berücksichtigt.

(10)   Eine erfolgreiche Anfrage gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG sollte ausführlich auf

  1. die Beschreibung der neuen Untersuchungs- und Behandlungs­methode (insbesondere Darstellung der Neuheit),
  2. die Beschreibung der Patienten, die mit der neuen Methode/Leistung behandelt werden sollen,
  3. die durch die neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode ver­ur­sachten Mehrkosten (möglichst in Personal- und Sachkosten getrennt) sowie
  4. die Begründung, warum die neue Methode/Leistung im gegenwärtigen aG-DRG-System nicht sachgerecht abgebildet ist,

eingehen. Eine einfache Auflistung von Methoden/Leistungen oder ein ein­facher Hinweis auf Kosten reicht für eine erfolgreiche Bearbeitung der Anfrage nicht aus. Können die (Mehr-)Kosten nicht rechtzeitig bis zum Ablauf des 31. Oktober bzw. 30. April ermittelt werden, kann alternativ eine ausführliche, nach­voll­zieh­bare Beschreibung des Aufwandes angegeben werden.

(11)   Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG können jeweils nur für das aG-DRG-System im folgenden Kalenderjahr gestellt werden; d.h. beispielsweise im Jahr 2019 für das aG-DRG-System 2020 und gelten somit nur für ein Jahr. Alle mit dem Prüf­ergebnis „Status 1“ versehenen Anfragen werden bei der Weiter­entwicklung des aG-DRG-Systems im Folgejahr automatisch auf die Möglich­keit zur Integration in das aG-DRG-System geprüft.

(12)   Wurde für das laufende Jahr ein krankenhausindividuelles Entgelt vereinbart und ist aus Sicht des Krankenhauses die mit diesem Entgelt zu vergütende Methode/Leistung weiterhin nicht sachgerecht im aG-DRG-System abgebildet, muss im Folgejahr eine erneute Anfrage gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG gestellt werden.

(13)   Das InEK stellt den Krankenhäusern für ihre Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG stellvertretend für die Vertragsparteien auf Bundesebene bis zum 31. Januar des Folgejahres bzw. spätestens bis zum 30. Juni des aktuellen Jahres eine Antwort über das Prüfergebnis (Information gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG) im InEK Datenportal zur Verfügung. Hierüber wird das Krankenhaus per E-Mail informiert.

(14)   Konnten aufgrund der hohen Anzahl von Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG bis zum 31. Januar des Folgejahres bzw. spätestens bis zum 30. Juni des aktuellen Jahres nicht alle Anfragen bearbeitet werden, sind die betroffenen Krankenhäuser darüber in Kenntnis zu setzen, welche Anfragen nicht bearbeitet werden konnten. Gleichzeitig sind die Anfragenden darüber zu informieren, dass die örtlichen Vertragsparteien gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 KHEntgG in diesem Fall auch ohne endgültige Antwort auf die Anfrage eine Vereinbarung über krankenhausindividuelle Entgelte schließen können.

(15)   Die Meldungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 7 KHEntgG der an der Vereinbarung krankenhausindividueller Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungs­methoden beteiligten Krankenkassen nimmt das InEK stellvertretend für die Vertragsparteien auf Bundesebene entgegen. Die Meldungen über Art und Höhe des Entgelts (inkl. der der Vereinbarung zu Grunde liegenden Kal­ku­la­tions­unterlagen und der vom Krankenhaus vorzulegenden ausführlichen Be­schrei­bung der Methode/Leistung) sollen von den Krankenkassen ausschließlich in elektronischer Form an das InEK übermittelt werden. Verwenden Sie dazu bitte ausschließlich das InEK-Datenportal. Das Erfassungsformular steht unter dem Menüpunkt: Krankenkasse: NUB-Meldungen im Datenportal zur Verfügung. Es ist zugänglich, nach vorheriger Anmeldung auf der Seite Stammdatenpflege/Funktionen/Krankenkasse.

Im Handbuch unter dem Kapitel: NUB-Meldungen sind die Verfahrensschritte detailliert beschrieben. Bei Rückfragen zum Datenportal wenden Sie sich bitte an die Datenstelle: Anfragen@datenstelle.de Telefon: 02241-9382-38.

 (Stand: 01.09.2023)

01.09.2023: Verfahrenseckpunkte für 2024
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