Länderanteil bei Schwangerschaftsabbruch gem. § 24b SGB V


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Gemäß § 24b SGB V haben Versicherte unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt. Bei vollstationärer Vornahme des Abbruchs übernimmt die Krankenkasse dabei nicht die mittleren Kosten der in § 24b Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V genannten Leistungen für den Tag, an dem der Abbruch vorgenommen wird. Das InEK wurde mit § 24b Abs. 4 Satz 4 SGB V beauftragt, die Kosten der vom Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse ausgenommenen Leistungen zu kalkulieren und das Berechnungsergebnis zu veröffentlichen.

Die Kosten der in § 24b Abs. 4 SGB V genannten Leistungen wurden für das Jahr 2020 auf Basis von 271 plausiblen Fällen aus dem Datenjahr 2018, die an einem Pflegetag stationär behandelt wurden, ermittelt. Die Kalkulation wurde auf die Kosten der Operation und einen Pflegetag begrenzt. Angefallene Kosten für die Behandlung von Komplikationen bei Schwangerschaftsabbrüchen sowie Kosten von Fällen, welche keine typischen Leistungen erhielten oder keine typischen Diagnosen trugen, wurden nicht berücksichtigt. Das Berechnungsergebnis für das Jahr 2020 (Länderanteil bei Schwangerschaftsabbruch gem. § 24b SGB V) beträgt 657,85 €.

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