Hinweise zur Leistungsplanung / Budgetverhandlung für 2020


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Hinweise zur Leistungsplanung/Budgetverhandlung für das Jahr 2020 im Zusammenhang mit den Definitionshandbüchern der PEPP Versionen 2018/2020 und 2019/2020 bzw. den darauf beruhenden Groupern

Grundlage der Entgeltverhandlungen im Krankenhaus sind die Leistungsdaten aus den vorangegangenen Jahren, die im Entgeltsystem des zu vereinbarenden Zeitraumes abgebildet werden (Anlage AEB-Psych zur BPflV, Fußnote 1). Dazu dienen die verschiedenen Versionen des PEPP-Systems bzw. der PEPP-Grouper. Mit der Version 2018/2020 werden Falldaten aus dem Jahr 2018 (beruhend auf den Klassifikationen ICD-10-GM und OPS in der Version 2018) in das PEPP-System 2020 gruppiert, d.h. in der Regel so, als würden die gleichen Leistungen im Jahr 2020 erbracht werden. Entsprechendes gilt für die Version 2019/2020 mit dem Datenjahr 2019.

Allerdings ist die unkritische Übernahme der so gruppierten Ergebnisse für die Leistungsplanung bzw. als Grundlage für die Budgetverhandlungen nicht in jedem Fall zielführend. Durch Veränderungen in den Klassifikationen ICD und OPS sowie den Kodierrichtlinien gegenüber den Vorjahren, müssen die Ergebnisse der Gruppierung angepasst und ergänzt werden, insbesondere wenn Veränderungen in den Klassifikationen bei der Eingruppierung im zu vereinbarenden Entgeltzeitraum bereits berücksichtigt werden. Dazu ist ggf. eine Prüfung der internen Dokumentation außerhalb der Klassifikationsdaten (ICD und OPS) erforderlich.

In diesem Dokument werden die oben genannten Anpassungen mit Auswirkungen auf das Entgeltsystem in der Psychiatrie und Psychosomatik (PEPP) für 2020 erläutert. Veränderungen der Klassifikationen oder Kodierrichtlinien ohne Auswirkungen auf die Eingruppierung werden hier nur dargestellt, wenn sie aus anderen Gründen wie beispielsweise im Hinblick auf die ergänzenden Tagesentgelte bedeutsam sind.

Die Notwendigkeit von Anpassungen aufgrund von Veränderungen der Leistungsmenge oder der Leistungsinhalte bleibt von dieser Darstellung unberührt.

Insbesondere sollten die folgenden Punkte bedacht werden:

(Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wird bei Bedarf ergänzt. Bitte beachten Sie die Aktualisierungsstände der einzelnen Hinweise. Nicht aus allen genannten Punkten muss sich zwingend ein Handlungsbedarf ergeben.)

1 Änderungen der Prozedurenklassifikation

1.1 Neue oder geänderte Kodes in der OPS Version 2019

1.1.1 Änderung des Kodebereiches 9-640.0 (Stand: 11.11.2019)

Mit der OPS Version 2019 wurden die Zeitklassen für die 1:1-Betreuung von Erwachsenen an andere, schon bereits vorhandene Zeitintervalle (z.B. 9-693 Erhöhter Betreuungsaufwand bei Kindern und Jugendlichen) angeglichen. Eine eindeutige Überleitung ist nicht in jedem Fall möglich. Aufgrund der textlichen Anpassung auf „Mehr als“, werden genau die Fälle mit einer exakten Stundenzahl von 4, 6, 12 oder 18 Stunden nicht mehr mit ihrem ursprünglichen OPS-Kode verschlüsselt. Ab OPS Version 2019 fallen diese Fälle in den jeweils „geringeren“ OPS-Kode. Wurde zum

Beispiel ein Fall exakt 4 Stunden 1:1 betreut, wurde es 2018 mit dem OPS-Kode 9-640.05 verschlüsselt, ab 2019 stellt der OPS-Kode 9-640.04 den Fall dar (siehe Abbildung 1). Dies führt dazu, dass diese betroffenen Fälle in den Versionen 2019/2020 und 2020 gegebenenfalls anders eingruppiert werden. Des Weiteren ist dabei zu beachten, dass bei Fällen mit exakt 6 Stunden 1:1 Betreuung nicht mehr das Ergänzende Tagesentgelt ET01 abgerechnet werden kann. Dies kann ggf. zu einer geringeren Anzahl von Fällen mit dem ET01 beim Umsteigen von der Version 2018/2020 auf die Versionen 2019/2020 bzw. 2020 führen. Andererseits kann, z.B. bei einer Präzisierung der Dokumentation im Sinne einer minutengenauen Erfassung der 1:1-Betreuung, in 2019 bzw. 2020 eine höhere Anzahl von Fällen mit ET01 gemäß PEPP-System 2020 resultieren als eine Analyse auf Basis der Daten aus 2018 vermuten lässt.

Abbildung 1: Übersicht der Änderungen im OPS-Bereich 9-640

Abbildung 1: Übersicht der Änderungen im OPS-Bereich 9-640 Erhöhter Betreuungsaufwand bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen: 1:1-Betreuung

2 Änderungen der Diagnoseklassifikation

Eine Änderung der Diagnoseklassifikation von der Version 2018 auf die Version 2019 mit Auswirkungen auf die Eingruppierung im PEPP-System 2020 liegt nicht vor.

3 Änderungen der Deutschen Kodierrichtlinien für die Psychiatrie und Psychosomatik

Die Änderungen der Deutschen Kodierrichtlinien für die Psychiatrie und Psychosomatik für 2019 und 2020 haben keine über die Änderungen im OPS hinausgehenden Auswirkungen für die Leistungsplanung.

4 Zusatzentgelte

4.1 Aus dem DRG-Bereich übernommene Zusatzentgelte

In Bezug auf die Relevanz möglicher Veränderungen bei den aus dem DRG-Bereich übernommenen Zusatzentgelten auf die Entgeltvereinbarungen wird auf den entsprechenden Abschnitt der Hinweise zur Leistungsplanung im DRG-Bereich verwiesen.

4.2 Änderung von unbewerteten in bewertete Zusatzentgelte (Stand: 11.11.2019)

Die im Rahmen der ergänzenden Datenbereitstellung durch die Krankenhäuser zur Verfügung gestellten detaillierten Informationen erlaubten erstmals die Kalkulation bewerteter Entgelte auf Basis der übermittelten Kosten für die Elektrokonvulsionstherapie. Im PEPP-Entgeltkatalog 2020 wurden für die in 2019 nachfolgend gelisteten, unbewerteten Zusatzentgelte bewertete Zusatzentgelte ermittelt:

Tabelle 1: unbewerteten Zusatzentgelte bewertete Zusatzentgelte

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