Extremkostenbericht gem. § 17b Abs. 10 KHG


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Der Gesetzgeber hat die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene (Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband, Verband der Privaten Krankenversicherung) mit § 17b Abs. 10 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) beauftragt, das InEK mit der systematischen Ermittlung und Analyse von Kostenausreißern zu betrauen. Diesem gesetzlichen Auftrag folgend haben die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene die Details der Beauftragung insbesondere hinsichtlich der anzuwendenden Methodik konsentiert. Das InEK hat für das aG-DRG-System 2021 auf Basis des Datenjahres 2019 eine systematische, vertiefte Prüfung von Kostenausreißern durchgeführt und analysiert, in welchem Umfang Krankenhäuser mit Kostenausreißern belastet sind. Der Extremkostenbericht gem. § 17b Abs. 10 KHG für 2021 – Systematische Prüfung statistisch ermittelter Kostenausreißer des Datenjahres 2019 – stellt die Ermittlung und Analyse von Kostenausreißern sowie die Analyseergebnisse detailliert vor. Wegen der Auswirkungen der Pflegepersonalkosten-Ausgliederung aus dem DRG-System ist die Vergleichbarkeit der Ergebnisse mit vorhergehenden Extremkostenberichten allerdings weiterhin nur eingeschränkt möglich; Details entnehmen Sie bitte dem Bericht.

Extremkostenbericht 2021
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