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04.02.2020
Empfehlungen gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 4 BPflV für die Kalkulation von krankenhausindividuellen Entgelten
Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben eine Empfehlung gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 4 BPflV für die Kalkulation von krankenhausindividuellen Entgelten gemäß § 6 BPflV vereinbart. Ab sofort stellen wir Ihnen die Empfehlungen gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 4 BPflV für die Kalkulation von krankenhausindividuellen Entgelten sowie die Hilfestellung für die Kalkulation von krankenhausindividuellen Entgelten gem. § 6 BPflV zur Verfügung.