PpUG-Sanktions-Vereinbarung


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Die Bundesschiedsstelle hat am 25.03.2019 eine Vereinbarung gemäß § 137i Absatz 1 Satz 10 SGB V über Sanktionen nach § 137i Absatz 5 SGB V bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG-Sanktions-Vereinbarung) festgesetzt. Infolge der Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen wurden die Vertragsparteien mit Inkrafttreten des Gesetzes für bessere und unabhängige Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vom 14.12.2019 beauftragt, die „Vereinbarung gemäß § 137i Abs. 1 S. 10 SGB V über Sanktionen nach § 137i Abs. 5 SGB V bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG-Sanktions-Vereinbarung)“ vom 26.03.2019 fortzuschreiben.

Infolge der Verbreitung des neuen Coronavirus SARS-CoV-2 hat das Bundesministerium für Gesundheit mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (BGBl. I S. 596 vom 27. März 2020) die Anwendung der §§ 1 bis 9 Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 28. Oktober 2019 (PpUGV) mit Wirkung zum 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt. Für diesen Zeitraum sind keine Meldungen und Nachweise zur Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen gemäß §§ 3 bis 5 PpUG-Nachweis-Vereinbarung vom  12.11.2019 zu erbringen. Damit entfällt die Sanktionierung nicht eingehaltener und nicht nachgewiesener Pflegepersonaluntergrenzen für diesen Zeitraum.

Gemäß der PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 04.05.2020 sind Sanktionen (Vergütungsabschlag oder Verringerung der Fallzahl) für die Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen nach § 6 PpUGV auf einer Station eines pflegesensitiven Bereichs im Durchschnitt eines Monats zu vereinbaren, wenn kein Ausnahmetatbestand nach § 8 Abs. 2 PpUGV oder § 6 der PpUG-Sanktions-Vereinbarung vorliegt oder wenn nach § 6 Abs. 3 PpUGV die Anwesenheit mindestens einer Pflegefachkraft im Monatsdurchschnitt nicht sichergestellt wurde.

Darüber hinaus sind nach §§ 7 bis 11 der PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 04.05.2020 Vergütungsabschläge zu vereinbaren, wenn ein Krankenhaus seine Mitteilungspflichten der Quartalsmeldungen, der Jahresmeldung, der Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 3 und 4 PpUGV (Meldung der pflegesensitiven Bereiche) oder der Datenübermittlung zur Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt hat.

Weitere Details zum Inhalt und zur Umsetzung entnehmen Sie bitte direkt der PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 04.05.2020.

PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 04.05.2020
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Änderungsvereinbarung zur PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 02.03.2021
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