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08.04.2019
PpUG-Sanktions-Vereinbarung
Die Bundesschiedsstelle hat am 25.03.2019 eine Vereinbarung gemäß § 137i Absatz 1 Satz 10 SGB V über Sanktionen nach § 137i Absatz 5 SGB V bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG-Sanktions-Vereinbarung) festgesetzt. Zeigt ein Krankenhaus die nicht vollständige und nicht fristgerechte Übermittlung der Quartalsmeldung aktiv vor Fristablauf gegenüber dem InEK an, wird eine zweiwöchige Nachmeldefrist gewährt. Details entnehmen Sie bitte der Vereinbarung bzw. unserer Internetseite.