Nachweisvereinbarung für das Jahr 2020


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Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben die Nachweisvereinbarung nach § 137i Abs. 4 SGB V über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen konsentiert. Danach sind quartalsweise (zum 15.04.2020, 15.07.2020, 15.10.2020 und 15.01.2021) die durchschnittliche Pflegepersonalausstattung (differenziert nach Pflegefachkräften und Pflegehilfspersonal), die durchschnittliche Patientenbelegung (gemessen nach dem Mitternachtsbestand), die durchschnittliche Anzahl an aufgestellten Betten, die Anzahl an Belegungstagen und die Anzahl der Schichten, in denen die Pflegepersonaluntergrenzen nicht eingehalten wurden, an das InEK und die örtlichen Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG zu melden. Die Meldung erfolgt monatsweise differenziert nach Tag-/Nacht-Schicht je Station und Krankenhausstandort für die pflegesensitiven Bereiche „Geriatrie“, „Kardiologie“, „Unfallchirurgie“, „Neurologie“, „Herzchirurgie“, „Schlaganfalleinheit“, „neurologische Frührehabilitation“ und „Intensivmedizin“. Basis der Differenzierung nach pflegesensitivem Bereich, Station und Standort ist die Meldung des Krankenhauses nach § 5 PpUGV.

Die Meldung an das InEK erfolgt über das InEK-Datenportal. Dazu werden die nach § 5 PpUGV gemeldeten Informationen für die Meldungen nach der Nachweisvereinbarung vorbelegt. Diese Daten müssen von den Krankenhäusern nicht erneut eingegeben werden. Die Krankenhäuser haben die Möglichkeit, die Daten monatsweise in das Datenportal einzutragen und zu speichern und zum Quartalsende an das InEK zu übermitteln. Alternativ kann das Krankenhaus zum Quartalsende alle Daten des Quartals eingeben. Für die Meldung an die örtlichen Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG ist nach Abgabe der Meldung an das InEK im Datenportal eine entsprechende signierte Excel-Datei abzurufen, die vom Krankenhaus an die örtlichen Vertragsparteien weiter gegeben werden muss. Die signierte Excel-Datei kann erst abgerufen werden, wenn die Quartalsdaten vollständig an das InEK übergeben wurden. Die Krankenkasse hat im Zweifelsfall die Möglichkeit auf der Internetseite des InEK die „Echtheit“ der Signatur zu überprüfen – eine Einsichtnahme in das Datenportal ist damit nicht möglich. Die Jahresmeldung, die durch einen Wirtschafsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft bestätigt werden muss, ist ebenfalls als signierte Excel-Datei im Datenportal abzurufen und an den entsprechenden Prüfer weiter zu geben. Die bestätigte Jahresmeldung ist nach der Bestätigung im Datenportal zum 30.06.2021 als pdf-Dokument hochzuladen. 

PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2020 Inklusive Anhang
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Hinweise und Beispiel zur Meldung der Angaben zur PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2020 (am 17.03.2021 um Hinweise zur Jahresmeldung 2020 ergänzt)
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PpUG-Ergänzungs-Nachweis-Vereinbarung vom 04.05.2020
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Zweite PpUG-Ergänzungs-Nachweis-Vereinbarung vom 27.08.2020
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Klarstellung der Selbstverwaltung zu den Übermittlungsfristen für die Jahresmeldung vom 14.06.2021
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