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24.06.2020

Aktualisierung der Klarstellungen der Selbstverwaltungspartner zur FPV2020

Das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom 27.03.2020 hat mit § 22 Abs. 2 KHG die Selbstverwaltungspartner beauftragt, die Vergütung der von Einrichtungen nach § 22 Abs. 1 KHG erbrachten Behandlungsleistungen sowie das Nähere zum Abrechnungsverfahren, zu vereinbaren. Dabei wurde auch eine Klarstellung zur FPV geeinigt, wonach bei Verlegungen aus einem Krankenhaus in eine Einrichtung nach § 22 Abs. 1 KHG das verlegende Krankenhaus Verlegungsabschläge nach § 3 FPV anzuwenden hat. Gleiches gilt bei einer Verlegung aus einer Einrichtung nach § 22 Abs. 1 KHG in ein Krankenhaus. Die Klarstellungen wurden entsprechend um eine neue Nr. 15 ergänzt. Die aktualisierte Fassung der Klarstellungen stellen wir Ihnen ab sofort zur Verfügung.


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