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30.06.2022

Pflegebudget: Bekanntmachung der „Festlegungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 7 KHEntgG im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen vom 28.06.2022“; Änderung der Lieferfristen für die Krankenhäuser durch das Pflegebonusgesetz

Mit dem Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) wurden Änderungen des § 6a KHEntgG beschlossen, die zum 30.06.2022 in Kraft treten. Diese Änderungen betreffen unter anderem die Lieferfristen der Bestätigung des Jahresabschlussprüfers im Rahmen der Vereinbarung eines Pflegebudgets. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter https://www.g-drg.de/Pflegebudget_2020/Informationen_fuer_Krankenhaeuser.

Zudem wurde vom InEK im Benehmen mit dem GKV-Spitzenverband am 28.06.2022 eine Vereinbarung zu den „Festlegungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 7 KHEntgG im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen vom 28.06.2022“ konsentiert, welche hiermit öffentlich bekannt gemacht wird. Die Festlegungen finden Sie unter https://www.g-drg.de/Pflegebudget_2020.


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