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30.11.2021

Das Vorschlagsverfahren zur Einbindung des medizinischen, wissenschaftlichen und weiteren Sachverstandes bei der Weiterentwicklung des PEPP-Systems (PEPP-Vorschlagsverfahren) für das Jahr 2023 wird am 30. November 2021 mit der Veröffentlichung der Verfahrensweise im Internet eröffnet.  

Das PEPP-Vorschlagsverfahren ermöglicht allen Beteiligten, sich konstruktiv an der Weiterentwicklung des pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen zu beteiligen.


26.11.2021

Ab sofort stellen wir Ihnen die Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2022 zur Verfügung.


25.11.2021

Ab sofort können Krankenkassen Datenmeldungen gem. § 6 BPflV (NUB-PEPP-Meldungen und Meldungen für regionale und strukturelle Besonderheiten) über das INEK Datenportal an das InEK übermitteln. Bitte beachten Sie, dass NUB-PEPP-Meldungen zukünftig ausschließlich über das InEK Datenportal erfolgen.


24.11.2021

Die Liste der ersten zertifizierten Grouper für die aG-DRG-Version 2021/2022 finden Sie auf der Zertifizierungsseite. Die Liste wird entsprechend dem Verlauf der Zertifizierung aktualisiert.


24.11.2021

Das Definitionshandbuch der aG-DRG-Version 2021/2022 stellen wir ihnen im Bereich Definitionshandbuch 2022 zur Verfügung.


23.11.2021

Nach Veröffentlichung der Verordnung zu den Entgeltkatalogen für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2022 - DRG-EKV 2022 im Bundesanzeiger stellen wir Ihnen den Fallpauschalen-Katalog 2022 , den Pflegeerlöskatalog 2022 sowie die dazugehörigen Abrechnungsbestimmungen 2022 zur Verfügung.


23.11.2021

Die Liste der ersten zertifizierten Grouper für die aG-DRG-Version 2020/2022 finden Sie auf der Zertifizierungsseite. Die Liste wird entsprechend dem Verlauf der Zertifizierung aktualisiert.


23.11.2021

Das Definitionshandbuch der aG-DRG-Version 2020/2022 stellen wir Ihnen im Bereich Definitionshandbuch 2022 zur Verfügung.


23.11.2021

Die Liste der DRGs mit einem Sachkostenanteil von mehr als 2/3 gem. der Vereinbarung zur Umsetzung des Fixkostendegressionsabschlags für 2022 steht ab sofort zur Verfügung.


23.11.2021

Gemäß § 24b Abs. 4 SGB V übernimmt bei vollstationärer Vornahme des Abbruchs die Krankenkasse nicht die mittleren Kosten der Leistungen nach Abs. 4 S. 1 und 2 für den Tag, an dem der Abbruch vorgenommen wird. Das InEK ermittelt die Kosten gesondert und veröffentlicht das Ergebnis jährlich auf seiner Internetseite. Die mittleren Kosten für einen stationären Schwangerschaftsabbruch an einem Pflegetag für das Jahr 2022 betragen unverändert  677,52 €.



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