Inhalt
Gemäß § 17b Abs. 1 Satz 10 KHG können besondere Einrichtungen, deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit dem DRG-Fallpauschalen-Katalog noch nicht sachgerecht vergütet werden, zeitlich befristet aus dem Vergütungssystem genommen werden. Das Nähere dazu regeln die Vertragsparteien auf Bundesebene in einer Vereinbarung.

Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2023 (VBE 2023).pdf
(50,4 kB)