Veröffentlichung nach § 37 Absatz 1 Satz 5 KHG


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Veröffentlicht am: 29.09.2026

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)) und dem Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG)) wurde das Vergütungssystem für Krankenhäuser um Vorhaltebudgets erweitert (siehe § 6b Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)). In diesem Zusammenhang werden in § 37 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) Aufgaben im Zusammenhang mit der Ermittlung der Vergütung eines Vorhaltebudgets an das InEK übertragen: So wurde das InEK mit § 37 Absatz 1 Satz 5 KHG beauftragt, bis zum 30. September 2025 ein Konzept zur Vorgehensweise bei der Ermittlung des Vorhaltevolumens für ein Land, eine Leistungsgruppe und einen Krankenhausstandort zu erstellen und dieses später, soweit dies erforderlich ist, zu aktualisieren.

Das vorliegende Konzept mit dem Stand 28.09.2026 beinhaltet die Vorgehensweise zur Ermittlung der Vorhaltevolumen für ein Land, eine Leistungsgruppe und einen Krankenhausstandort für das Kalenderjahr 2027. Alle weiteren Regelungen, welche die nachfolgenden Jahre betreffen, werden in späteren Aktualisierungen dieses Konzepts veröffentlicht.

Die Regelungen, welche das Kalenderjahr 2026 betrafen, sind weiterhin hier im Konzept mit Stand 30.09.2025 einsehbar.

Konzept gemäß § 37 Absatz 1 Satz 5 KHG für Kalenderjahr 2027, Stand: 28.09.2026

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