Inhalt
14.10.2016
Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation
Nach den Vorgaben des § 17b Abs. 3 S. 6 KHG sollen zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation Krankenhäuser zur Teilnahme an der Kostenkalkulation verpflichtet werden. Ab sofort stellen wir Ihnen erste Informationen sowie insbesondere die von den Vertragsparteien auf Bundesebene geschlossene Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation zur Verfügung.