Pflegebudget 2023


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Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz vom 11. Dezember 2018 (PpSG; zum 01.01.2019 in Kraft getreten) wurden die Ausgliederung der Pflegepersonalkosten aus dem G-DRG-System sowie die Einführung einer neuen Pflegepersonalkostenvergütung ab dem Jahr 2020 beschlossen.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der privaten Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG) haben sich dabei nach gesetzlichem Auftrag gem. § 17b Abs. 4 Satz 2 KHG auf die Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten und die Zuordnung der Pflegepersonalkosten geeinigt (Pflegepersonalabgrenzungsvereinbarung). Zudem haben sich die Vertragsparteien auf Bundesebene nach gesetzlichem Auftrag gem. § 9 Abs. 1 Nr. 8 KHEntgG auf nähere Einzelheiten zur Verhandlung des Pflegebudgets geeinigt (Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung).

Die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG haben sich gem. § 6a KHEntgG erstmals für das Jahr 2020 auf ein Pflegebudget zur Finanzierung der dem Krankenhaus entstehenden Pflegepersonalkosten auf Basis der oben genannten Vereinbarungen zu verständigen.

Datenübermittlung an das InEK

Von den Krankenkassen sind dem InEK zum einen die Angaben zu den Ist-Daten des abgelaufenen Jahres, den Ist-Daten des laufenden Jahres und den Forderungsdaten für den Vereinbarungszeitraum sowie die Angaben zum vereinbarten Pflegebudget einschließlich der jahresdurchschnittlichen Stellenbesetzung der Pflegevollkräfte, gegliedert nach Berufsbezeichnungen zu übermitteln. Des Weiteren sind die Höhe des Pflegebudgets sowie die wesentlichen Rechengrößen zur Herleitung der vereinbarten, im Pflegebudget zu berücksichtigenden Kosten gem. § 6a Abs. 3 Satz 6 KHEntgG unverzüglich nach Vereinbarung eines Pflegebudgets an das InEK zu übermitteln.

Der Krankenhausträger hat den anderen Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 KHEntgG und dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus für die Weiterentwicklung des Entgeltsystems nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes unabhängig von der Vereinbarung oder Festsetzung eines Pflegebudgets nach § 6a Absatz 1 Satz 1 KHEntgG jährlich jeweils bis zum 1. Juni eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen. Die Bestätigung des Jahresabschlussprüfers enthält dabei gem. § 6a Abs. 3 Satz 4 KHEntgG:

1. die jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung der Pflegevollkräfte insgesamt, gegliedert nach Berufsbezeichnungen,

2. die Pflegepersonalkosten insgesamt,

3. die Überprüfung der nach den Vorgaben der Vereinbarung nach § 17b Absatz 4 Satz 2 des KHG und der Vereinbarung nach § 6a Abs. 1 Satz 1 KHEntgG, sofern diese vorliegt, im Pflegebudget

a) zu berücksichtigenden jahresdurchschnittlichen Stellenbesetzung der Pflegevollkräfte, gegliedert nach Berufsbezeichnungen, und

b) zu berücksichtigenden Pflegepersonalkosten,

4. die Überprüfung einer Aufstellung der Summe der Erlöse des Krankenhauses aus den tagesbezogenen Pflegeentgelten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a KHEntgG und

5. die Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 3 KHEntgG, sofern jeweils bis zum 31. März eines Jahres ein Pflegebudget für das vorangegangene Kalenderjahr vereinbart oder von der Schiedsstelle nach § 13 Absatz 1 KHEntgG festgesetzt wurde.

Wenn das Pflegebudget nach dem 31. März eines Jahres vereinbart wurde, gelten gem. § 6a Abs. 3 Satz 8 KHEntgG für die Vorlage der Überprüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung abweichend die folgenden Regelungen:

Sofern ein Pflegebudget für das vorangegangene Kalenderjahr nach dem 31. März eines Jahres vereinbart oder von der Schiedsstelle nach § 13 Absatz 1 KHEntgG festgesetzt wird hat der Krankenhausträger den anderen Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 KHEntgG und dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus eine gesonderte Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 KHEntgG innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der Vereinbarung des Pflegebudgets oder der Festsetzung des Pflegebudgets durch die Schiedsstelle vorzulegen.

Veröffentlichung der Angaben

Das InEK veröffentlicht gem. § 6a Abs. 3 Satz 6 KHEntgG krankenhausbezogen das vereinbarte Pflegebudget einschließlich der jahresdurchschnittlichen Stellenbesetzung der Pflegevollkräfte, gegliedert nach Berufsbezeichnung, sowie die wesentlichen Rechengrößen zur Herleitung der im Pflegebudget berücksichtigten Kosten auf seiner Internetseite. Außerdem werden die Angaben der oben genannten Nummern 1 bis 3 sowie Nummer 5 aus der Bestätigung des Jahresabschlussprüfers veröffentlicht.

Festlegungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 7 KHEntgG

Gemäß der gesetzlichen Vorgabe (§ 6a Abs. 3 Satz 7 KHEntgG) legt das InEK im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die näheren Einzelheiten zur Übermittlung der Angaben nach § 6a Abs. 3 Satz 6 KHEntgG und zu Maßnahmen im Falle einer nicht erfolgten, nicht vollständigen oder nicht fristgerechten Vorlage der Bestätigung des Jahresabschlussprüfers durch die Krankenhausträger fest. Die aktuell gültige Fassung der Festlegungen vom 20.04.2023 finden Sie folgend:

Festlegungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 7 KHEntgG im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen vom 20.04.2023
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Erstmalig wurde die Vereinbarung zur „Festlegungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 7 KHEntgG im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ am 09.09.2021 beschlossen sowie am 23.11.2021 und 28.06.2022 nochmals in geänderter Form konsentiert. Die Vereinbarung zu den „Festlegungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 7 KHEntgG im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen vom 20.04.2023“ ersetzt die letztgültige Vereinbarung und tritt für diese in Kraft.

Weitere Informationen für Krankenhausträger/Krankenhäuser zur Datenübermittlung und Maßnahmen bei nicht oder nicht fristgerechter Übermittlung der Daten finden Sie hier:

Informationen für Krankenhäuser

Gemäß der gesetzlichen Vorgabe (§ 6a Abs. 3 Satz 7 KHEntgG) legt das InEK im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch die näheren Einzelheiten zur Übermittlung der Angaben nach § 6a Abs. 3 Satz 4 KHEntgG und zu Maßnahmen im Falle der nicht oder nicht unverzüglich erfolgenden Übermittlung dieser Angaben fest. Die Festlegung enthält Informationen für Krankenkassen, die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG sind, zur Datenübermittlung und Maßnahmen bei nicht oder nicht fristgerechter Übermittlung der Daten. Die aktuell gültige Fassung der Festlegungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 7 KHEntgG im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen vom 09.10.2023 (Übermittlung der Daten durch die Krankenkassen) finden Sie folgend:

 

Festlegungen_gem._§6a_Abs._3_Satz_7 KHEntgG_vom 09.10.2023
Download PDF-Datei Festlegungen_gem._§6a_Abs._3_Satz_7 KHEntgG_vom 09.10.2023.pdf (325,92 kB) Download-Hilfe?

Weitere Informationen für Krankenkassen, die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG sind,  zur Datenübermittlung und Maßnahmen bei nicht oder nicht fristgerechter Übermittlung der Daten finden Sie hier:

Informationen für Krankenkassen

Beachten Sie bitte für weitergehende Informationen auch unsere FAQ zum Pflegebudget sowie das Anwenderhandbuch des InEK-Datenportals. Für darüber hinausgehende Fragestellungen stehen wir Ihnen in der Abteilung Datenannahme, Statistik und Pflegepersonal gerne per E-Mail Pflegebudget@inek-drg.de oder zu den üblichen Geschäftszeiten unter der Rufnummer 02241 / 9382 -500 unterstützend zur Verfügung.

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