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24.11.2022

Die Liste der ersten zertifizierten Grouper für die aG-DRG-Version 2021/2023 finden Sie auf der Zertifizierungsseite. Die Liste wird entsprechend dem Verlauf der Zertifizierung aktualisiert.


24.11.2022

Gemäß § 24b Abs. 4 SGB V übernimmt bei vollstationärer Vornahme des Abbruchs die Krankenkasse nicht die mittleren Kosten der Leistungen nach Abs. 4 S. 1 und 2 für den Tag, an dem der Abbruch vorgenommen wird. Das InEK ermittelt die Kosten gesondert und veröffentlicht das Ergebnis jährlich auf seiner Internetseite. Die mittleren Kosten für einen stationären Schwangerschaftsabbruch an einem Pflegetag für das Jahr 2023 betragen 718,12 €.


24.11.2022

Die Liste der DRGs mit einem Sachkostenanteil von mehr als 2/3 gem. der Vereinbarung zur Umsetzung des Fixkostendegressionsabschlags für 2023 steht ab sofort zur Verfügung.


24.11.2022

Nach Veröffentlichung der Verordnung zu den Entgeltkatalogen für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2023 - DRG-EKV 2023 im Bundesanzeiger stellen wir Ihnen den Fallpauschalen-Katalog 2023 , den Pflegeerlöskatalog 2023 sowie die dazugehörigen Abrechnungsbestimmungen 2023 nebst Klarstellungen zur Verfügung.


21.11.2022

Ab sofort stellen wir Ihnen die Fortschreibung des §-21-Datensatzes für die Datenübermittlung zum 31.03.2023 (Datenjahr 2022) zur Verfügung.


18.11.2022

Das Definitionshandbuch der PEPP-Version 2022/2023 stellen wir Ihnen im Bereich Definitionshandbuch zur Verfügung.


17.11.2022

Ab sofort stehen Ihnen die nach § 6a Absatz 3 Satz 6 KHEntgG vom InEK zu veröffentlichenden Angaben aus den Wirtschaftsprüfertestaten  gemäß § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 und 5 KHEntgG krankenhausbezogen zur Verfügung.


17.11.2022

Ab sofort stehen Ihnen die nach § 6a Absatz 3 Satz 6 KHEntgG vom InEK zu veröffentlichenden Angaben aus den Vereinbarungsunterlagen  gemäß § 6a Absatz 3 Satz 3 KHEntgG krankenhausbezogen zur Verfügung.


15.11.2022

Die Liste der ersten zertifizierten Grouper für die PEPP-Version 2022/2023 finden Sie auf der Zertifizierungsseite. Die Liste wird entsprechend dem Verlauf der Zertifizierung aktualisiert.


14.11.2022

Gemäß § 137j Abs. 1 Satz 9 SGB V hat das InEK unter Angabe des Namens und der Kennzeichen nach § 293 Abs. 1 und 6 SGB V eine vergleichende Zusammenstellung der für jeden Standort eines Krankenhauses ermittelten Pflegepersonalquotienten bis zum 31. August eines jeden Jahres auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Der Pflegepersonalquotient beschreibt gem. § 137j Abs. 1 Satz 1 SGB V das Verhältnis der Anzahl des Pflegepersonals in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen zum Pflegeaufwand eines Krankenhauses. Zum besseren Verständnis wird in der vergleichenden Zusammenstellung das Verhältnis aus Pflegeaufwand geteilt durch die Pflegekräfte, also der Kehrwehrt angegeben.  Aufgrund zusätzlicher Analysen und einer umfassenderen Plausibilisierung sowohl der von den Krankenhäusern übermittelten Daten als auch der daraus resultierenden Ergebnisse erfolgt die Veröffentlichung der vergleichenden Zusammenstellung – in Absprache mit dem Bundesministerium für Gesundheit – in diesem Jahr mit einer zeitlichen Verzögerung.

Vergleichende Zusammenstellung der Pflegepersonalquotienten im Jahr 2022



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