Gemäß der gesetzlichen Vorgabe (§ 6a Abs. 3 Satz 7 KHEntgG) legt das InEK im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die näheren Einzelheiten zur Übermittlung der Angaben nach § 6a Abs. 3 Satz 6 KHEntgG und zu Maßnahmen im Falle der nicht oder nicht unverzüglich erfolgenden Übermittlung dieser Angaben fest. Die Festlegung enthält Informationen für Krankenkassen, die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG sind, zur Datenübermittlung und Maßnahmen bei nicht oder nicht fristgerechter Übermittlung der Daten. Die Festlegung finden Sie auf unserer Internetseite im Bereich Pflegebudget 2020.