Datenübermittlung nach § 135d Abs. 4 SGB V (Levelzuordnung)


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Gemäß § 135d Abs. 4 SGB V ordnet das InEK jeden Standort eines Krankenhauses zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis auf der Grundlage der von den Krankenhäusern nach § 21 Abs. 1 KHEntgG übermittelten Daten einer Versorgungsstufe (Level) zu.

Die jeweils zuständigen Landesbehörden ordnen hierbei Fachkrankenhäuser („Level F“) sowie Krankenhäuser, die eine sektorenübergreifende Versorgung und in der Regel keine Notfallmedizin erbringen („Level 1i“), zu und übermitteln diese Informationen an das InEK.

Darüber hinaus ist für die Versorgungstufe „Level 3U“ notwendig zu wissen, bei welchen Standorten es sich um eine Hochschulklinik gemäß § 108 Nr. 1 SGB V handelt.

Um die oben genannte Levelzuordnung durchführen zu können, ist die Mitteilung der Information der Landesbehörden über die Zuordnung der Krankenhäuser zu den entsprechenden Versorgungsstufen somit essentiell. § 135d Abs. 4 Satz 7 SGB V sieht vor, dass die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde dem InEK unverzüglich eine Zuordnung nach § 135d Abs. 4 Satz 3 oder Satz 4 SGB V oder eine Änderung dieser Zuordnung mitzuteilen hat.

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