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Die NUB-Anfragen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG für das aktuelle Datenjahr können ab sofort über das InEK Datenportal an das InEK übermittelt werden. Die auszufüllenden Felder des NUB-Anfrageverfahrens bleiben inhaltlich unverändert bestehen, so dass bereits geleistete Vorarbeiten von den Krankenhäusern auch im InEK Datenportal genutzt werden können.

Nach einmaliger Registrierung können NUB-Anfragen eingegeben, abgespeichert und zu einem späteren Zeitpunkt bearbeitet werden. Falls Sie bereits beim InEK Datenportal registriert sind, können Sie die Funktion NUB-Anfragen über die Rubrik „Stammdatenpflege“ in der Registerkarte „Funktion“ aktivieren. Nach Fertigstellung der NUB-Anfragen können diese innerhalb der Frist (Ablauf des 31. Oktober) innerhalb des Datenportals an das InEK übergeben werden. Als Nutzer des InEK Datenportals haben Sie jederzeit Überblick über den Status ihrer NUB-Anfragen (in Bearbeitung; an das InEK übergeben; wegen Fehler formal abgelehnt; vom InEK akzeptiert inkl. Verfahrensnummer) und haben nunmehr die Möglichkeit die NUB-Anfragen unkompliziert sukzessive an das InEK zu übergeben. Wenn Sie NUB-Anfragen an das InEK übergeben, erhalten Sie automatisch neben dem Eintrag im Datenportal eine E-Mail mit der Bestätigung der Übergabe und dem Statusvermerk über die Annahme oder Ablehnung der jeweiligen NUB-Anfrage.

Eine Liste von NUB-Leistungen, die für das abgelaufene Datenjahr mit Status 1 versehen waren und nach der Weiterentwicklung des G-DRG-Fallpauschalen-Katalogs im aktuellen G-DRG-System abgebildet sind, wird zusammen mit dem Fallpauschalen-Katalog auf unserer Internetseite veröffentlicht. Für diese Leistungen ist keine erneute NUB-Anfrage erforderlich.

Das Anfrageverfahren wurde inhaltlich nicht verändert. Im Hinblick auf Umsetzung des § 137h SGBV werden ergänzend Informationen zu Medizinprodukten abgefragt. Des Weiteren ist vom anfragenden Krankenhaus verpflichtend anzugeben, ob es selbst zu der eingereichten Neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode in der Vergangenheit bereits eine Anfrage im Rahmen des Anfrageverfahrens nach §6 Abs. 2 KHEntgG an das InEK übermittelt hat. Die beim Ausfüllen der Pflichtfelder zu beachtenden Grundsätze sind unverändert den exemplarischen Beispielen zu entnehmen.

Verfahrensweise

Verwenden Sie bitte für die Übermittlung von Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG ausschließlich das InEK Datenportal ( https://daten.inek.org).

Zur Nutzung des InEK Datenportals müssen sich Anfragende einmalig registrieren. Die bei der Registrierung erhobenen Stammdaten dienen einerseits zur Authentifizierung im Verlauf des weiteren Prozesses, aber auch zur Zuordnung der eingehenden Anfragen.

Dies bedeutet, dass nach erfolgreichem Login im InEK Datenportal z.B. die Stammdaten bei Erstellung einer weiteren Anfrage nicht erneut eingegeben werden müssen. Des Weiteren erhalten Sie damit die Möglichkeit, die Anfragen zu speichern und zu einem späteren Zeitpunkt weiter zu bearbeiten. Der Status einer Anfrage kann jederzeit im InEK Datenportal eingesehen werden. Die abschließenden Ergebnisse des NUB-Anfrageverfahrens erhalten Sie als individuelle Dokumente im InEK Datenportal.

Registrierung

Aus qualitativen Aspekten ist die vorherige Registrierung mit einer gültigen E-Mail-Adresse erforderlich, um die angebotenen Dienste nutzen zu können. Ist dies geschehen, kann jederzeit eine Anmeldung im InEK Datenportal erfolgen.

Sollte das Passwort verloren gegangen sein, kann jederzeit ein neues Passwort festgelegt werden. Daraufhin wird eine Aktivierungsmail an die in der Registrierung angegebenen E-Mail-Adresse versendet. Nach erfolgreicher Aktivierung aus dieser Mail heraus kann die Anmeldung im InEK Datenportal mit dem neu festgelegten Passwort erfolgen.

Bearbeitungshinweise

Die Vorgehensweise bei der Erstellung und Übergabe einer NUB-Anfrage ist die Folgende:

  1. Stammdaten ausfüllen bzw. ergänzen
  2. Daten für die NUB-Anfrage ausfüllen

Bei der Erstellung einer NUB-Anfrage sind die Ausfüllhinweise im Anwenderhandbuch des InEK Datenportals zwingend zu beachten. Bitte überprüfen Sie vor dem Versand der Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG die Vollständigkeit Ihrer Angaben. Anfragen mit unvollständig ausgefüllten Pflichtfeldern werden von vornherein zur Versendung an das InEK abgelehnt (fehlerhafte Übermittlung - vgl. Verfahrenseckpunkte).

Ferner weisen wir nochmals darauf hin, dass Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG mit unplausiblen oder nicht nachvollziehbaren Angaben vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden können. Ihre Anfrage gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG muss bis zum Ablauf des 31. Oktober im InEK eingegangen sein. Verspätet eingehende Anfragen können im weiteren Verfahren leider nicht mehr berücksichtigt werden.

Die direkte Online-Übertragung von NUB-Anfragen ist eine technische Neuerung und damit selbst ein „lernendes System“. Falls Sie Anregungen, Ergänzungen oder Rückmeldungen zur Verbesserung dieses Vorgehens haben, freuen wir uns, diese über die Emailadresse nub@inek-drg.de oder die Telefonnummer 02241-9382-38 entgegenzunehmen.

Alle Informationen zum InEK Datenportal, insbesondere dessen Adresse und das Anwenderhandbuch finden Sie unter dem InEK Datenportal.

(Stand 01.09.2023)

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