Krankenhausbezogene Auswertungen nach § 5 Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung


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Um den Bereich „Krankenhausvergleich Auswertung“ nutzen zu können, müssen Sie die entsprechende Funktion in den Stammdaten markieren und speichern. Die Funktion steht Ihnen dann nach erneuter Anmeldung im PSY-Portal zur Verfügung.

Als eine der Vertragsparteien nach § 11 BPflV können Sie gemäß § 8 Abs. 2 Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung für das zu vergleichende Krankenhaus Vergleiche durchführen. Über die entsprechenden Auswahlfelder im Datenportal können Sie die Einstellungen für einen Vergleich auswählen: das Institutionskennzeichen (je nach vorhandenen Berechtigungen) und den gewünschten Vereinbarungszeitraum (je nach gelieferten Daten).

Über den Button "Auswertung starten" können Sie die Auswertung anstoßen. Anschließend werden die Ergebnisse für die entsprechenden Vergleichsgruppen ermittelt. Da für die Berechnung der Auswertungsergebnisse stets die aktuell vorliegenden Daten verwendet werden, kann die Berechnung einige Zeit in Anspruch nehmen. Liegen für mindestens eine Vergleichsgruppe ausreichend Daten vor, wird eine Krankenhausvergleichs-ID erzeugt und in der Übersichtsliste angezeigt. Hier können Sie direkt die Auswertungen herunterladen. Alternativ können Sie die Krankenhausvergleichs-ID (KHV-ID) im entsprechenden Auswahlfeld eingeben und auf diese Weise die Auswertungsergebnisse abrufen.

Als Beteiligte am Pflegesatzverfahren gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 KHG (Landeskrankenhausgesellschaft, die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung) erhalten Sie nach § 8 Abs. 2 der Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung das Recht auf Einsichtnahme in die Auswertungsergebnisse der jeweiligen KHV-ID. Über die Eingabe der KHV-ID können Sie die zu dieser KHV-ID gehörenden Auswertungsergebnisse abrufen. Eigenständige Vergleiche können Sie als Beteiligte nach § 18 Abs. 1 Satz 2 KHG jedoch nicht durchführen.

Folgende Vergleichsgruppen sind gemäß § 3 Abs. 6 i.V. mit § 4 Abs. 5 Psych-Krankenhausvergleichsvereinbarung vorgesehen:

PSY_Vergleichsgruppen

Die detaillierte Beschreibung der Auswertungsfunktion finden Sie im Anwenderhandbuch zum Datenportal.

Um auch solchen Krankenhäusern, die noch keine genehmigte Budgetvereinbarung für das Jahr 2019 vorliegen haben, die Möglichkeit einzuräumen, sich mit den Auswertungsdateien des Psych-Krankenhausvergleiches nach § 4 BPflV vertraut zu machen, ist es bis Ende April 2020 möglich, für den Vereinbarungszeitraum 2020 Vergleichsdateien zu generieren, auch wenn von dem zu vergleichenden Krankenhaus keine Budgetvereinbarung für das Jahr 2019 vorliegen sollte. Allerdings werden dann – auch bei einer ausreichenden Anzahl von Krankenhäusern in der Vergleichsgruppe – die Auswertungen für das Jahr 2019 (ID-Nummern 2, 5 und 8) nicht erzeugt.

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