Datenübermittlung nach § 135f SGB V (Leistungsverlagerung)


Bildschirmansicht

Schnellnavigation im Dokument


Inhalt

In § 135f SGB V finden sich Regelungen zu Mindestvorhaltezahlen für die Krankenhausbehandlung und wann ein Krankenhaus diese erfüllt. Dabei können auch Leistungsverlagerungen relevant sein. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann gemäß § 135f Absatz 1 Satz 2 SGB V für mindestens zwei Krankenhausstandorte festlegen, dass Leistungen aus einer Leistungsgruppe im Folgejahr nur an einem dieser Krankenhausstandorte erbracht werden (Leistungsverlagerung).

Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat gemäß § 135f Absatz 1 Satz 4 SGB V das InEK unverzüglich über die Leistungsverlagerungen gemäß § 135f Absatz 1 Satz 2 SGB V zu informieren.

Leistungsverlagerungen nach § 135f Absatz 1 Satz 2 SGB V können für die Berechnung nach § 37 Absatz 2 Satz 6 KHG bis zum 30. November eines Jahres nur berücksichtigt werden, wenn die Datenübermittlung gemäß § 135f Absatz 1 SGB V bis 31. Oktober des jeweiligen Jahres dem InEK übermittelt wurden.

Die erste Datenübermittlung für das Datenjahr 2024 mit Wirkung für das Datenjahr 2026 ist ab dem 01. Oktober 2025 technisch möglich.

Dokumente zur Datenlieferung

Die vorliegende Datensatzbeschreibung regelt das Nähere zur Datenübermittlung.

Datensatzbeschreibung - Datenübermittlung gemäß § 135f Absatz 1 SGB V

Download PDF-Datei Datenübermittlung_P135f-SGB-V_2025_20250918.pdf (250,83 kB) Download-Hilfe? Falls Sie Probleme beim Download haben sollten, melden Sie sich bitte unter +49(0)2241/9382-38.
Weitere Informationen zu Downloads stehen im Hilfebereich .

seitenübergreifender Abschnitt