Sonderleistung gem. § 26a KHG


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Mit dem durch das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) neu eingefügten § 26a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) geht die Verpflichtung des InEK einher, eine Auflistung der Krankenhäuser, die Anspruch auf eine „Corona-Prämie“ haben, und das ihnen zustehende Prämienvolumen zu veröffentlichen. Anspruch auf eine Sonderleistung haben zugelassene Krankenhäuser, die im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2020 durch die voll- oder  teilstationäre  Behandlung  von  mit  dem  Coronavirus  SARS-CoV-2  infizierten  Patientinnen  und  Patienten besonders belastet waren. Die Aufstellung der anspruchsberechtigten Krankenhäuser und deren Prämienvolumen stellen wir Ihnen hier zum Herunterladen barrierefrei zur Verfügung.

Die Ermittlung erfolgte auf Grundlage der ersten unterjährigen Datenlieferung gem. § 24 KHG (Lieferung bis 15.06.2020, entlassene Fälle bis 31.05.2020) unter Verwendung der übernommenen Fälle (nicht abgewiesen) mit dem Zusatzkode ICD-Kode U07.1 COVID-19, Virus nachgewiesen.

Sonderleistungen
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