Besondere Einrichtungen


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Gemäß § 17b Absatz 1 Satz 10 KHG können besondere Einrichtungen, deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit dem DRG-Fallpauschalen-Katalog noch nicht sachgerecht vergütet werden, zeitlich befristet aus dem Vergütungssystem genommen werden.

Mitteilung gemäß § 11 Absatz 7 KHG der Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 KHG

Im Rahmen der Einführung des § 37 KHG wurden dem InEK Aufgaben im Zusammenhang mit der Ermittlung der Vergütung eines Vorhaltebudgets übertragen. Hierfür benötigt das InEK in diesem Jahr eine Information, wenn ein Krankenhaus oder Teile eines Krankenhauses

  1. bisher nach § 17b Absatz 1 Satz 10 KHG als besondere Einrichtung aus dem Vergütungssystem ausgenommen war oder waren und in 2027 in das Vergütungssystem einbezogen wird oder werden oder
  2. in 2027 nach § 17b Absatz 1 Satz 10 KHG als besondere Einrichtung aus dem Vergütungssystem ausgenommen wird oder werden.

Diese Informationen sind dem InEK gemäß § 11 Absatz 7 KHEntgG von den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 KHG mitzuteilen. Es sind dafür die Anlage 1 „Rückmeldung zur Mitteilung nach § 11 Absatz 7 KHEntgG“ sowie, falls es Änderungen bei Besonderen Einrichtungen gibt, die Tabelle zu Anlage 2 „Mitteilung nach § 11 Absatz 7 KHEntgG – Änderungsangaben“ (im Excel-Format) zu verwenden.

Die Anlage 1 ist zunächst vom Krankenhausträger auszufüllen, zu unterschreiben und dann vom Krankenhaus zur Unterschrift an deren Sozialleistungsträger weiterzuleiten. Das von beiden Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG (Krankenhaus- und Sozialleistungsträger) unterzeichnete Dokument ist anschließend bis zum 30. Oktober 2026 für das Jahr 2027 schriftlich oder elektronisch an das InEK zu übermitteln.

Anlage 1: Rückmeldung zur Mitteilung nach § 11 Absatz 7 KHEntgG
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Tabelle zur Anlage 2: Mitteilung nach § 11 Absatz 7 KHEntgG - Änderungsangaben
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