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13.12.2023

Datensatzbeschreibung für die Datenlieferung gem. § 21 Abs. 1 KHEntgG für das Datenjahr 2023 zum 31.03.2024

Im Rahmen der jährlichen Fortschreibung des §-21-Datensatzes werden kontinuierlich Anpassungen an den Regelungen zur Datenübermittlung aufgrund von Gesetzesänderungen und Vereinbarungen eingearbeitet.

Am 19. Oktober 2023 wurde das Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz) vom Deutschen Bundestag beschlossen. Dieses Gesetz führt zu einigen Anpassungen: sowohl inhaltlich am Datensatz selbst als auch bezüglich der Anzahl und Zeiträume der Datenlieferungen nach § 21 KHEntgG. So sollen zukünftig u.a. auch Daten zum Ärztlichen Personal, Hebammen in der Datei Pflegepersonal und perspektivisch auch Fälle in Hybrid-DRGs übermittelt werden. Zu der regulären Ganzjahresdatenlieferung nach § 21 Absatz 1 KHEntgG und den drei unterjährigen Datenlieferungen nach § 21 Abs. 3b KHEntgG kommen Quartalsmeldungen für Daten zur Krankenhausstruktur und dem Ärztlichen Personal.

Am 24.11.2023 hat der Deutsche Bundesrat in Bezug auf das Krankenhaustransparenzgesetz beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Damit ist das Krankenhaustransparenzgesetz nicht in Kraft. Der weitere zeitliche Rahmen ist für uns als InEK derzeit nicht absehbar.

Wir veröffentlichen darum heute eine Datensatzbeschreibung ohne die gesetzlichen Änderungen durch das Krankenhaustransparenzgesetz.

Ab sofort stellen wir Ihnen die Fortschreibung des §-21-Datensatzes für die Datenübermittlung zum 31.03.2024 (Datenjahr 2023) zur Verfügung.


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