Pflegepersonaluntergrenzen 2024


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  Umsetzung der Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen   in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern (PpUGV) für das Jahr 2024

Mit der am 03.11.2023 geänderten Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) werden bestimmte Bereiche in Krankenhäusern als pflegesensitiv festgelegt (Allgemeine Chirurgie, Herzchirurgie, Unfallchirurgie, Orthopädie, Innere Medizin, Kardiologie, Geriatrie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Neurochirurgie, Neurologie, Neurologische Schlaganfalleinheit, Neurologische Frührehabilitation, Intensivmedizin, Pädiatrische Intensivmedizin, Allgemeine Pädiatrie, Spezielle Pädiatrie, Neonatologische Pädiatrie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Rheumatologie und Urologie). Für diese ermittelten pflegesensitiven Bereiche werden Pflegepersonaluntergrenzen vorgegeben.

PpUG-Nachweis-Vereinbarung für das Jahr 2024

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben die PpUG-Nachweis-Vereinbarung nach § 137i Abs. 4 SGB V über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen konsentiert. Danach sind quartalsweise (zum 15.04.2024, 15.07.2024, 15.10.2024 und 15.01.2025) die durchschnittliche Pflegepersonalausstattung (differenziert nach Pflegefachkräften und Pflegehilfspersonal), die durchschnittliche Personalausstattung an Hebammen, die durchschnittliche Patientenbelegung (für die Nachtschicht ermittelt aus dem Mitternachtsbestand, für die Tagschicht ermittelt aus dem Patientenstand um 12:00 Uhr), die Anzahl an Patienten, die durchschnittliche Anzahl an aufgestellten Betten, die Anzahl an Belegungstagen und die Anzahl der Schichten, in denen die Pflegepersonaluntergrenzen nicht eingehalten wurden, an das InEK und die örtlichen Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG zu melden.

PpUG-Sanktions-Vereinbarung

Gemäß der PpUG-Sanktions-Vereinbarung sind Sanktionen (Vergütungsabschlag oder Verringerung der Fallzahl) für die Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen nach § 6 PpUGV auf einer Station eines pflegesensitiven Bereichs im Durchschnitt eines Monats zu vereinbaren, wenn kein Ausnahmetatbestand nach § 7 PpUGV oder § 6 Abs. 2 der PpUG-Sanktions-Vereinbarung vorliegt oder wenn nach § 6 Abs. 3 PpUGV die Anwesenheit mindestens einer Pflegefachkraft im Monatsdurchschnitt nicht sichergestellt wurde.

Darüber hinaus sind nach §§ 7 bis 11 der PpUG-Sanktions-Vereinbarung Vergütungsabschläge zu vereinbaren, wenn ein Krankenhaus seine Mitteilungspflichten der Quartalsmeldungen, der Jahresmeldung, der Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 3 und 4 PpUGV (Meldung der pflegesensitiven Bereiche), der Datenübermittlung zur Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen oder der Mitteilungspflichten nach § 8 Abs. 2 PpUGV (unzulässige Personalverlagerungen) nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt hat.

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