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08.07.2020

Die InEK GmbH – Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) hat zum 08.07.2020 die Lizenz- und Zertifizierungsbedingungen für Grouper für das aG-DRG-System sowie für das PEPP-Entgeltsystem ab den für das Jahr 2020 gültigen Versionen aktualisiert.

Insbesondere ist das Erfordernis weggefallen, dass die zu entwickelnden Grouper ausschließlich für Abrechnungszwecke zwischen Krankenhäusern einerseits und Krankenkassen und Krankenversicherungen andererseits eingesetzt werden müssen. Es soll vielmehr künftig ausreichen, dass die Grouper jedenfalls auch für diese Zwecke verwendet bzw. veräußert werden. Entsprechend wurden auch die Regelungen der diesbezüglichen Überprüfung durch InEK angepasst sowie weitere, teilweise redaktionelle Änderungen vorgenommen. Die Vertragslaufzeit wird auch das Folgejahr der jeweiligen Grouper-Version umfassen (also für den Grouper 2021 auch das Jahr 2022). Schließlich wurde, damit Interessenten noch dieses Jahr von den neuen Regelungen profitieren können, die Maximalfrist für den Abschluss des Zertifizierungsverfahrens 2020 einmalig bis zum 15.12.2020 verlängert. Die entsprechenden aktualisierten Vertragsfassungen wird InEK Interessenten auf Nachfrage zur Verfügung stellen.

Hintergrund der Aktualisierung ist unter anderem eine Abstimmung zwischen InEK und dem Bundeskartellamt. Obwohl InEK das Kartellrecht für nicht anwendbar hält und auch im Übrigen die Auffassung des Bundeskartellamts nicht teilt, konnte sich InEK auf eine Aktualisierung der Lizenzbedingungen einlassen. Grund hierfür sind aus Sicht der InEK insbesondere die durch das MDK Reformgesetz zum 01.01.2020 eingeführten Änderungen im Abrechnungsbetrieb, durch die nach Auffassung von InEK ihr gesetzlicher Auftrag implizit erweitert wurde.

Durch die mit dem Bundeskartellamt erzielte Einigung konnte InEK zudem einen Zustand der Rechtsunsicherheit sowohl für die aktuellen als auch für künftige Lizenznehmer vermeiden.


01.07.2020

Die Vergleichsdaten nach § 6 Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung für den Vereinbarungszeitraum 2018 stehen Ihnen ab sofort deutschlandweit und je Bundesland zum Herunterladen zur Verfügung (Stand 30.06.2020).


24.06.2020

Die Informationen zum Erfolg der verpflichteten Krankenhäuser gem. § 4 Abs. 2 der Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation für das Datenjahr 2018 stehen ab sofort zur Verfügung.


24.06.2020

Das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom 27.03.2020 hat mit § 22 Abs. 2 KHG die Selbstverwaltungspartner beauftragt, die Vergütung der von Einrichtungen nach § 22 Abs. 1 KHG erbrachten Behandlungsleistungen sowie das Nähere zum Abrechnungsverfahren, zu vereinbaren. Dabei wurde auch eine Klarstellung zur FPV geeinigt, wonach bei Verlegungen aus einem Krankenhaus in eine Einrichtung nach § 22 Abs. 1 KHG das verlegende Krankenhaus Verlegungsabschläge nach § 3 FPV anzuwenden hat. Gleiches gilt bei einer Verlegung aus einer Einrichtung nach § 22 Abs. 1 KHG in ein Krankenhaus. Die Klarstellungen wurden entsprechend um eine neue Nr. 15 ergänzt. Die aktualisierte Fassung der Klarstellungen stellen wir Ihnen ab sofort zur Verfügung.


04.06.2020

Ab sofort stellen wir Ihnen die Zusammenstellung aus dem Vorschlagsverfahren für 2021 zur Verfügung.


20.05.2020

Mit Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BGBl. I, Nr. 23 vom 22.05.2020, S. 1018) wird in § 24 KHG eine Verpflichtung zur unterjährigen Lieferung von Daten gem. § 21 KHEntgG eingefügt.

Die Änderung im § 24 KHG soll „für eine fundierte und sachorientierte Überprüfung der Auswirkungen der mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz beschlossenen Maßnahmen“ eine aussagekräftige und belastbare Informationsgrundlage schaffen. Daher sind von allen Krankenhäusern, die der Datenübermittlungsverpflichtung gem. § 21 KHEntgG unterliegen, zum 15.06.2020 und zum 15.10.2020 jeweils unterjährig Daten gem. § 21 KHEntgG zu liefern. Die Datenlieferung erfolgt zum Zwecke der Unterstützung des Bundesministeriums für Gesundheit und dessen Überprüfung der Auswirkungen der Regelungen des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes. Im Bereich Datenlieferung gem. § 24 KHG stellen wir Ihnen weitere Informationen zur Verfügung.

Häufig auftretende Fragen haben wir Ihnen in einer FAQ zusammengestellt.


29.04.2020

Ab sofort stellen wir Ihnen die Auswertungen der Daten gem. § 21 KHEntgG für das Datenjahr 2018 im Rahmen der Begleitforschung in Form einer Web-Anwendung zur Verfügung.


02.04.2020

Die Vergleichsdaten nach § 6 Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung für den Vereinbarungszeitraum 2018 stehen Ihnen ab sofort deutschlandweit und je Bundesland zum Herunterladen zur Verfügung (Stand 31.03.2020).


20.03.2020

Ab sofort stellen wir Ihnen die Kataloge für die Investitionsbewertungsrelationen 2020 (IBR 2020 für den DRG-Entgeltbereich sowie für den PSY-Entgeltbereich) zur Verfügung.


18.03.2020

Der Extremkostenbericht gem. § 17b Abs. 10 KHG für 2020 – Systematische Prüfung statistisch ermittelter Kostenausreißer des Datenjahres 2018 – steht ab sofort zum Herunterladen zur Verfügung.



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