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10.07.2017

Gemäß § 17d Absatz 8 KHG sind der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft als Vertragsparteien gemeinsam mit dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) beauftragt, eine Begleitforschung zu den Auswirkungen des pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen durchzuführen. Mit der Begleitforschung sollen neben Veränderungen der Versorgungsstrukturen und der Qualität der Versorgung ebenso die Auswirkungen auf andere Versorgungsbereiche sowie Art und Umfang von Leistungsverlagerungen untersucht werden.

Mit der Durchführung der Begleitforschung - zunächst bis einschließlich des Datenjahres 2018 - wurde das Hamburg Center for Health Economics (hche) gemeinsam mit dem BQS-Institut für Qualität und Patientensicherheit (BQS) beauftragt. Neben Auswertungen aus Routinedaten stellt die Befragung der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen durch BQS eines der zentralen Forschungsinstrumente dar. Durch die gerade angelaufene Krankenhausbefragung sollen organisatorische, versorgungsrelevante und finanzielle Veränderungen in den Krankenhäusern aufgrund der Einführung des pauschalierenden Entgeltsystems erfasst werden. Um die Ergebnisse der Begleitforschung auf eine breite Datenbasis zu stellen, bitten wir um eine rege Beteiligung an der Krankenhausbefragung.


26.05.2017

Ab sofort stellen wir Ihnen die Zusammenstellung aus dem Vorschlagsverfahren für 2018 zur Verfügung.


28.04.2017

Ab sofort stellen wir Ihnen die Auswertungen der Daten gem. § 21 KHEntgG für das Datenjahr 2015 im Rahmen der Begleitforschung in Form einer Web-Anwendung zur Verfügung.


03.04.2017

Ab sofort stellen wir Ihnen den Katalog für die Investitionsbewertungsrelationen 2017 (IBR 2017) zur Verfügung.


15.03.2017

Der Extremkostenbericht gem. § 17b Abs. 10 KHG für 2017 – Systematische Prüfung statistisch ermittelter Kostenausreißer des Datenjahres 2015 – steht ab sofort zum Herunterladen zur Verfügung.


09.03.2017

Die Bundesschiedsstelle gem. § 18a KHG hat am 08.12.2016 die Vereinbarung gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 2 KHEntgG zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 KHEntgG (Zentrumsvereinbarung) festgesetzt. Nach Vorgabe von § 5 der Zentrumsvereinbarung hat ein Krankenhaus vor Vereinbarung eines Zuschlags für besondere Aufgaben eine Information an das InEK zu übermitteln. Das InEK teilt dem Krankenhaus nach Übermittlung der Informationen ein Vertragskennzeichen zur weiteren Verwendung mit – das Vertragskennzeichen ist Voraussetzung der jeweiligen Budget- und Pflegesatzvereinbarung. Ab sofort steht Krankenhäusern, die entsprechende Informationen zur Erlangung eines Vertragskennzeichens an das InEK übermitteln möchten, eine entsprechende Rubrik im InEK Datenportal zur Verfügung. Für die Nutzung des InEK Datenportals ist eine einmalige Anmeldung erforderlich – Details entnehmen Sie bitte unserer Internetseite.


03.02.2017

Ab sofort stellen wir Ihnen den Bogen zur Meldung bzw. Korrekturmeldung des DRG-Systemzuschlags 2017 sowie das Anschreiben an die Krankenhäuser zum Herunterladen zur Verfügung.


01.02.2017

Nach Abstimmung mit den Vertragsparteien auf Bundesebene veröffentlichen wir die Beschreibung des Fehlerverfahrens für die Datenlieferung gemäß § 21 KHEntgG für das Datenjahr 2016.


27.01.2017

Ab sofort stellen wir Ihnen die aggregierten Daten aus der Datenlieferung nach § 21 KHEntgG für das Datenjahr 2015 mittels G-DRG Browser zur Verfügung.


27.01.2017

Ab sofort stellen wir Ihnen gemäß § 1 Abs. 3 der NUB-Vereinbarung eine aktuelle Aufstellung der Anfragen (Aufstellung der Informationen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG) mit dem dazugehörigen Prüfergebnis sowie der jeweiligen Anzahl der anfragenden Krankenhäuser im Bereich "Neue Untersuchungs- u. Behandlungsmethoden" zum Herunterladen zur Verfügung. Für das Verfahren des Jahres 2017 enthalten die Informationen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG erstmals für die im Rahmen des Verfahrens nach § 6 Abs. 2 KHEntgG angefragten Methoden/Leistungen Informationen bezüglich § 137h Abs. 1 Satz 1 SGB V.



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