Datenübermittlung nach § 135d Abs. 4 bzw. Abs. 4a SGB V (Levelzuordnung)


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Gemäß § 135d Abs. 4 SGB V ordnet das InEK jeden Standort eines Krankenhauses zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis auf der Grundlage der von den Krankenhäusern nach § 21 Abs. 1 KHEntgG übermittelten Daten einer Versorgungsstufe (Level) zu.

Die jeweils zuständigen Landesbehörden ordnen hierbei Fachkrankenhäuser („Level F“) gem. § 135d Abs. 4a SGB V sowie Krankenhäuser, die eine sektorenübergreifende Versorgung und in der Regel keine Notfallmedizin erbringen („Level 1i“) gem. § 135d Abs. 4 SGB V zu und übermitteln diese Informationen an das InEK.

Darüber hinaus ist für die Versorgungstufe „Level 3U“ notwendig zu wissen, bei welchen Standorten es sich um eine Hochschulklinik gemäß § 108 Nr. 1 SGB V handelt.

Um die oben genannte Levelzuordnung durchführen zu können, ist die Mitteilung der Information der Landesbehörden über die Zuordnung der Krankenhäuser zu den entsprechenden Versorgungsstufen somit essentiell. § 135d Abs. 4 Satz 6 SGB V sieht vor, dass die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde dem InEK unverzüglich eine Zuordnung nach § 135d Abs. 4 Satz 3 SGB V oder eine Änderung dieser Zuordnung mitzuteilen hat. Zudem teilt die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde gem. § 135d Abs. 4a Satz 8 SGB V dem InEK unverzüglich eine Zuordnung nach § 135d Abs. 4a Sätze 3 oder 4 SGB V oder eine Änderung dieser Zuordnung mit; die Mitteilung über eine Zuordnung nach Satz 4 oder über eine Änderung dieser Zuordnung hat auch die Begründung der Zuordnung oder ihrer Änderung zu umfassen.

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