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03.05.2023

Datenlieferung gem. § 21 Abs. 3b KHEntgG

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung wurde die unterjährige Datenübermittlungsverpflichtung im § 21 Absatz 3b KHEntgG aufgenommen:

Daher sind von allen Krankenhäusern, die der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 21 Absatz 1 KHEntgG unterliegen, zum 15.06., zum 15.10. und zum 15.01. eines jeden Jahres jeweils unterjährig Daten gemäß § 21 Absatz 3b KHEntgG zu liefern. Die Datenlieferung erfolgt zum Zwecke der Überprüfung nach § 24 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie für ergänzende Analysen zum Zweck der Weiterentwicklung der Entgeltsysteme. Im Bereich Datenlieferung gem. § 21 Abs. 3b KHEntgG stellen wir Ihnen weitere Informationen zur Verfügung.


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