Ausbildungskosten (§ 17a KHG)


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Die Ausbildungskostenkalkulation soll den Vertragsparteien auf Bundesebene als Basis für die Vereinbarung von Richtwerten gem. § 17a KHG dienen. In den vergangenen drei Jahren konnten die Vertragsparteien auf Bundesebene bei den Verhandlungen zu den Richtwerten gem. § 17a KHG keinen Konsens erzielen. Wegen der grundsätzlichen Unterschiede in der Interpretation der gesetzlichen Vorgaben erscheint eine Konsensfindung auch in naher Zukunft eher unwahrscheinlich zu sein. Aus diesem Grund haben die Vertragsparteien auf Bundesebene konsentiert, bis auf Weiteres keine Verhandlungen zum Richtwert gem. § 17a KHG zu führen und insoweit das InEK gebeten, die Ausbildungskostenkalkulation auszusetzen. Nachdem auch das Bundesministerium für Gesundheit dem Aussetzen der Ausbildungskostenkalkulation nicht widersprochen hat, wird das InEK der Bitte der Vertragsparteien auf Bundesebene nachkommen und die Ausbildungskostenkalkulation aussetzen.

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