FAQ - PpUG-Weiterentwicklung 2023


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Inhalt

Zum Zweck der Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen gemäß § 137i SGB V wurden Informationen zum Ablauf und zu Art und Umfang der Datenlieferungen auf der Internetseite des InEK veröffentlicht:

Zusätzlich habe wir Ihnen im Folgenden eine Liste mit häufig auftretenden Fragen (FAQ) bezogen auf die Umsetzung zusammengestellt (*). Diese Liste wird bei Bedarf fortlaufend ergänzt.

Stand / Letzte Aktualisierung: 06.06.2023

Übersicht

1. Allgemeines

2. Fristen

3. Ansprechpartner

4. Pflegesensitive Bereiche

5. Neurochirurgie

6. Intensivmedizin

7. Stationsangaben

8. Standorte

9. Änderungen im Krankenhaus

10. Technische Fragen

1 Allgemeines

Für den technischen Support steht Ihnen unsere Datenstelle anfragen@datenstelle.de zur Verfügung.

Verwenden Sie bitte die folgenden Wege, um das PpUG-Betreuungsteam im InEK bei allen Fragestellungen rund um die Datenlieferung zur Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen zu kontaktieren, die sich nicht mit der Datensatzbeschreibung und diesen FAQ klären lassen. Telefonisch sind wir von Montag bis Freitag zu den üblichen Geschäftszeiten zu erreichen.

E-Mail: PPUG-Weiterentwicklung@inek-drg.de
Telefon: 02241 / 9382-130
Telefax: 02241 / 9382-36
Postalisch: Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH
PpUG Weiterentwicklung
Auf dem Seidenberg 3
53721 Siegburg

Zur schnelleren Bearbeitung der Rückfragen bitten wir Sie freundlich um Angabe Ihres Institutionskennzeichens (IK). Bei Rückfragen zu konkreten Datenlieferungen halten Sie bitte auch die in den Import- und Fehlerprotokollen angegebenen Jobnummern bereit.

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2 Fristen

2.1 Bis wann müssen wir die geforderten Angaben an das InEK übermitteln?

• Das Krankenhaus hat bis zum 20. Juni 2023 einen oder mehrere Ansprechpartner zu benennen, welcher bzw. welche für die Übermittlung der in der Datensatzbeschreibung beschriebenen Daten an das InEK verantwortlich ist/sind und dem InEK bei Rückfragen zur Verfügung steht/stehen. Hierfür wird von Seiten des InEK ein Meldeformular (Anlage 2a) bereitgestellt ( www.g-drg.de/pflegepersonaluntergrenzen-2023/weiterentwicklung/dokumente-fuer-gezogene-krankenhaeuser), welches fristgerecht ausgefüllt, rechtsgültig unterschrieben und mit einem Stempel des Krankenhauses versehen an das InEK zu senden ist.
Sollte Ihr Krankenhaus bereits Ansprechpartner im Datenportal für die Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen in einem der Vorjahre hinterlegt haben, ist keine erneute Benennung/Registrierung notwendig, aber möglich.
• Die Strukturdaten der Stationen (Datei „Stationen“) müssen bis zum 30. Juni 2023 geliefert werden.
• Die Übermittlung der Stationsdaten (Datei „Stationsangaben“), der Belegungsdaten (Datei „Belegungsdaten“) und der Angaben zum Pflegepersonal in den pflegesensitiven Bereichen (Datei „Pflegepersonalbesetzung“) muss bis zum 21. Juli 2023 erfolgen.
• Korrekturlieferungen sind bis zum 31. August 2023 möglich. Eine Datenlieferung nach diesem Termin ist nicht möglich.

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3 Ansprechpartner

3.1 Wir haben ein Anschreiben mit Ermittlungsergebnissen nach den Vorgaben des vom InEK vorgelegten Konzeptes gem. § 137 i Absatz 3a Satz 2 SGB V erhalten. Der angeschriebene Geschäftsführer ist jedoch nicht mehr für unser Krankenhaus tätig. Was ist zu tun?

Reichen Sie bitte das Anschreiben an den aktuellen Geschäftsführer weiter und teilen Sie die Änderung dem InEK formlos (per E-Mail an PPUG-Weiterentwicklung@inek-drg.de) mit.

3.2 Wie teile ich Ihnen den Ansprechpartner mit?

Die Anlage 2a „Ansprechpartner“ wird als bearbeitbares Word-Dokument bereitgestellt ( www.g-drg.de/pflegepersonaluntergrenzen-2023/weiterentwicklung/dokumente-fuer-gezogene-krankenhaeuser). Sie können entweder den Textkörper in Ihre Dateivorlagen (Briefpapier) übernehmen und die erforderlichen Angaben dann dort eintragen oder die Anlage 2a ausfüllen und - mit Unterschrift und Stempel Ihres Krankenhauses versehen - an uns senden (am besten per E-Mail: PPUG-Weiterentwicklung@inek-drg.de oder Fax: 02241 / 9382-36).

Der Ansprechpartner muss sich im InEK-Datenportal registrieren und wird nach Eingang der Anlage 2a „Ansprechpartner“ für die Datenübermittlung freigeschaltet. Hinweise zur Registrierung finden Sie auf unserer Internetseite im Bereich InEK-Datenportal ( https://www.g-drg.de/InEK_Datenportal).

Sie können übrigens bereits mit der Anlage 2a „Ansprechpartner“ mehr als einen Ansprechpartner benennen. Die Anzahl der Ansprechpartner ist nicht begrenzt; im Bedarfsfall verwenden Sie bitte Anlage 2a mehrfach.

3.3 Der von uns benannte Ansprechpartner ist kurzfristig erkrankt. Wir müssen einen anderen Mitarbeiter unseres Hauses benennen. Wie müssen wir vorgehen?

Senden Sie uns bitte die ausgefüllte und unterschriebene Anlage 2a „Ansprechpartner“ mit der Änderung zu. Kreuzen Sie bitte in Anlage 2a „Änderungsmeldung“ an. Der neue Ansprechpartner muss sich im InEK-Datenportal registrieren und wird für die Datenübermittlung freigeschaltet.

3.4 Kann ich die Person, die bereits zur Umsetzung der PpUG-Verordnung als Meldeberechtigter registriert ist, als Ansprechpartner für die PpUG-Weiterentwicklung melden?

Das Krankenhaus kann bereits im InEK-Datenportal registrierte Mitarbeiter des Krankenhauses ebenfalls mit der Aufgabe der Datenabgabe für die Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen betrauen. Dennoch ist die Anlage 2a „Ansprechpartner“ auszufüllen und zu übermitteln.

Allerdings ist es nicht möglich, dass der Meldeberechtigte (PpUGV) im Datenportal einen Ansprechpartner mit der Aufgabe der Datenabgabe zur Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen betraut.

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4 Pflegesensitive Bereiche

4.1 Für unser Krankenhaus wurde nach § 3 PpUGV mindestens ein pflegesensitiver Bereich ermittelt, für den unser Krankenhaus Pflegepersonaluntergrenzen einhalten muss. Wir haben nun erneut ein Anschreiben vom InEK erhalten zur „Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen im Jahr 2023“. Warum wurden wir nochmals angeschrieben?

Das Thema „Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen“ ist nicht zu verwechseln mit dem Thema „Umsetzung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung“, für das Sie etwaig bereits im November 2022 von uns angeschrieben worden sind.

Mit den Schreiben vom 13. April 2023 und 11. Mai 2023 ist das InEK vom Bundesministerium für Gesundheit nach § 137i Abs. 3 Satz 3 SGB V beauftragt worden, das Konzept zur Erhebung von Daten im Sinne des § 137i Absatz 3a Satz 1 SGB V anzupassen und eine geeignete Datengrundlage für die Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen der pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern im Jahr 2023 zu schaffen. Im Jahr 2023 werden Daten in dem neuen pflegesensitiven Bereich Neurochirurgie und dem bereits bestehenden Bereich Intensivmedizin erhoben, um eine Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen u.a. in dem neuen pflegesensitiven Bereich mit Differenzierung u.a. nach Pflegeaufwand und Schwerpunkten zu ermöglichen. Zentraler Baustein des Konzepts ist die Erhebung der erforderlichen Daten in Krankenhäusern.

In Umsetzung des Konzepts nach § 137i Abs. 3a SGB V wurden Krankenhäuser für die Datenlieferung ausgewählt, Daten für die Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen für pflegesensitive Bereiche zur Verfügung zu stellen. Für den Bereich Neurochirurgie erfolgt eine Vollerhebung, für den Bereich Intensivmedizin wurde eine Zufallsstichprobe gezogen. Im Anschreiben ist aufgeführt, für welchen pflegesensitiven Bereich Ihr Krankenhaus Daten liefern muss (ggf. für mehr als einen Bereich). Die Ermittlung der pflegesensitiven Bereiche erfolgt analog der Vorgaben in der PpUGV, ist aber nicht vollständig mit der Vorgehensweise identisch. Insofern sind Konstellationen denkbar, in denen die Umsetzung der PpUGV und die Ziehung nach § 137i Abs. 3a SGB V zu abweichenden Ergebnissen gelangen.

Weitere Details zur Auswahl der Krankenhäuser sowie zur Erhebung der für die Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen erforderlichen Daten entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Dokument im Bereich „Weiterentwicklung“ auf unserer Internetseite ( www.g-drg.de/pflegepersonaluntergrenzen-2023/weiterentwicklung).

4.2 Für unser Krankenhaus wurde nach § 3 PpUGV kein pflegesensitiver Bereich ermittelt, für den unser Krankenhaus Pflegepersonaluntergrenzen einhalten muss. Wir haben nun ein Anschreiben zur „Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen im Jahr 2023“ erhalten. Warum wurden wir hierfür angeschrieben?

Die PpUG-Verordnung vom 09. November 2020 bzw. die Änderungsverordnungen der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung zielen unter anderem auf die Festlegung und Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen ab, die mit Wirkung zum 1. Januar 2023 gelten.

Das InEK wurde mit den Schreiben vom 13. April 2023 und 11. Mai 2023 vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nach § 137i Abs. 3 Satz 3 SGB V für eine Datenerhebung zur Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen im Jahr 2023 beauftragt.

Die Datenerhebung soll eine geeignete Datengrundlage für den neuen pflegesensitiven Bereich Neurochirurgie schaffen und den bereits bestehenden Bereich Intensivmedizin erweitern und eine Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen mit Differenzierung nach Pflegeaufwand, Schichten und Schwerpunkten ermöglichen.

Weitere Details entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Dokument im Bereich „Weiterentwicklung“ auf unserer Internetseite ( www.g-drg.de/pflegepersonaluntergrenzen_2023/weiterentwicklung).

4.3 Im Anschreiben des InEK ist auch der pflegesensitive Bereich Neurochirurgie aufgeführt. Für diesen Bereich besteht keine Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 3 PpUGV. Was hat es damit auf sich?

Gemäß § 137i Abs. 1 Nr. 2 SGB V hatten die Selbstverwaltungspartner im Krankenhausbereich bis zum 01.01.2023 weitere pflegesensitive Bereiche festzulegen. Da keine entsprechende Festlegung der Selbstverwaltungspartner zustande gekommen ist, wurde das InEK mit den Schreiben vom 13. April 2023 und 11. Mai 2023 vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nach § 137i Abs. 3 Satz 3 SGB V für eine Datenerhebung zur Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen im Jahr 2023 beauftragt.

Die Datenerhebung soll eine geeignete Datengrundlage für den neuen pflegesensitiven Bereich Neurochirurgie schaffen und den bereits bestehenden Bereich Intensivmedizin erweitern und eine Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen mit Differenzierung nach Pflegeaufwand, Schichten und Schwerpunkten ermöglichen.

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5 Neurochirurgie

5.1 Unser Krankenhaus ist für den pflegesensitiven Bereich Neurochirurgie gezogen worden. Auf unserer interdisziplinären Intensivstation liegen auch Patienten der Neurochirurgie. Muss die intensivmedizinische Station auch übermittelt werden?

Intensivmedizinische Bereiche (d.h. Fälle mit einem mit 36 beginnenden Fachabteilungsschlüssel oder mit einem Fachabteilungsschlüssel einer nach Analysen des InEK als intensivmedizinisch einzuschätzenden Fachabteilung) könnten theoretisch über das 40%-Kriterium oder das Belegungstagekriterium als Neurochirurgie identifiziert werden. Da für diese intensivmedizinischen Bereiche deutlich strengere Vorgaben hinsichtlich der zu erfüllenden Pflegepersonaluntergrenzen gelten, werden sie bei der Ermittlung des nicht-intensivmedizinischen pflegesensitiven Bereichs Neurochirurgie nicht einbezogen.

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6 Intensivmedizin

6.1 Für unser Krankenhaus ist auch der pflegesensitive Bereich Intensivmedizin aufgeführt. Für diesen Bereich besteht keine Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 3 PpUGV. Was hat es damit auf sich?

Die Datenerhebung zur Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen im pflegesensitiven Bereich Intensivmedizin hat im Jahr 2023 das Ziel, diesen Bereich zu erweitern. Die aktuelle Definition des Bereichs Intensivmedizin richtet sich nach dem Vorliegen einer bestimmten Anzahl an Fällen mit Prozeduren für die (aufwendige) intensivmedizinische Komplexbehandlung im Krankenhaus. Vergleiche mit Daten aus dem DIVI-Intensivregister zeigten, dass dadurch nur ein Teil des Bereichs Intensivmedizin in Deutschland erfasst wird. Zur Schließung dieser aktuell bestehenden „Lücke“ wurde das InEK mit der Datenerhebung im Bereich Intensivmedizin beauftragt.

6.2 Unser Krankenhaus erfüllt die strukturellen Voraussetzungen für die Kodierung der OPS-Kodes für intensivmedizinische Komplexbehandlung nicht. Warum sollen wir Daten liefern?

Um die in Frage 6.1 genannte „Lücke“ zu schließen, geht die Definition der Intensivmedizin über die bekannte Festlegung in der PpUG-Verordnung hinaus. Auch Krankenhäuser ohne Kodierung von intensivmedizinischen Komplexbehandlungen sind verpflichtet, Daten für die Weiterentwicklung im Bereich Intensivmedizin zu schicken.

6.3. Unser Krankenhaus hat keine ausgewiesene Intensivmedizin (Fachabteilungsschlüssel 3600), müssen wir trotzdem Daten liefern bzw. welche Daten sind zu übermitteln?

Die Einstufung „Intensivbett“ erfolgt ausschließlich aufgrund der abweichenden (höheren) Pflegeintensität der in diesem Bett versorgten Patienten. Die abweichende Pflegeintensität begründet sich auf die jeweiligen sich typischerweise ergebenden Erfordernisse hinsichtlich des Personaleinsatzes. Die Einstufung orientiert sich am zu erwartenden höheren Personaleinsatz im Vergleich zum zu erwartenden Personaleinsatz für Patienten in Betten mit normaler Pflegeintensität.

Folgende Versorgungen sind daher im Datenfeld „Intensivbetten“ anzugeben: Intensivbehandlung, Intensivüberwachung (z.B. Intermediate Care (IMC)), Stroke Units, Versorgungseinheiten für Patienten mit Verbrennungen, Versorgungseinheiten für Patienten mit schweren Schädel-Hirn-Verletzungen, Chest Pain Units, Kardiologische Wachstation, High-Care, Low-Care, Versorgungseinheiten zur Beatmungsentwöhnung und Versorgungseinheiten zur Frührehabilitation (intensivmedizinische Versorgung). Die Aufzählung ist beispielhaft – auch andere, nicht in der Aufzählung genannte Betten mit abweichender Pflegeintensität im Sinne einer intensivmedizinischen Versorgung werden in diesem Datenfeld berücksichtigt. Dabei ist unerheblich, ob die Betten krankenhausplanerisch als Intensivbetten ausgewiesen sind.

6.4. Was zählt als Beatmungszeit?

Der Beatmungszeitraum bzw. die Beatmungszeiträume für den Krankenhausfall sind entsprechend der DKR anzugeben. Sie korrespondieren somit mit den Feld „Beatmungsstunden“ in der Datenlieferung nach § 21 KHEntgG.

6.5. Unser Krankenhaus verfügt „nur“ über den Bereich Kinderintensivmedizin bzw. auch über den Bereich Kinderintensivmedizin. Die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung unterscheidet die Bereiche Intensivmedizin (für Erwachsene) und Pädiatrische Intensivmedizin. Was ist im Rahmen der PpUG-Weiterentwicklung 2023 zu übermitteln?

Ziel der diesjährigen Weiterentwicklung im Bereich Intensivmedizin ist eine Erweiterung der bestehenden Definition (siehe Frage 6.1). Dies gilt in gleicher Weise für die intensivmedizinische Versorgung von Erwachsenen und Kindern. Dementsprechend sind Stationen und intensivmedizinische Behandlungseinheiten für die intensivmedizinische Versorgung sowohl von Erwachsenen als auch von Kindern zu übermitteln. Geben Sie den Behandlungsschwerpunkt bitte in der Datei Stationen im Datenfeld „Ergänzende Informationen“ an.

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7 Stationsangaben

7.1 Wir haben unseren Fachabteilungen, die Sie uns im Anschreiben mitgeteilt haben, keine Stationen direkt zugeordnet (z. B. im Fall interdisziplinärer Stationsbelegungen). Welche Angaben müssen wir übermitteln?

Nach den Vorgaben des Konzepts gem. § 137i Abs. 3a SGB V sind – ähnlich der Angaben zur PpUG-Verordnung– standortbezogen die Angaben zu den Stationen, auf denen Fälle der Fachabteilung versorgt werden, zu übermitteln. Zu allen in der Datei „Stationen“ genannten Stationen sind auch die vollständigen Angaben in den Dateien „Stationsangaben“, „Belegungsdaten“ und „Pflegepersonalbesetzung“ zu liefern, d.h. mit allen Fällen der Station und dem gesamten Pflegepersonal der jeweiligen Station.

7.2 Unserer im Anschreiben genannten Fachabteilung sind mehrere Stationen zugeordnet. In einigen Stationen behandeln wir nur sehr wenige Fälle mit Leistungen aus den gezogenen pflegesensitiven Bereichen. Welche Angaben müssen wir übermitteln?

Nach den Vorgaben des Konzepts gem. § 137i Abs. 3a SGB V sind – ähnlich der Angaben zur PpUG-Verordnung– standortbezogen die Angaben für sämtliche der Fachabteilung zugeordneten Stationen zu übermitteln.

Wenn eine Station einem pflegesensitiven Bereich zugeordnet wird (bspw. Neurochirurgie), dann sind alle Patienten dieser Station anzugeben. Dies gilt sowohl bei interdisziplinärer Belegung als auch dann, wenn auf der Station nur ausnahmsweise Patienten einer anderen Fachabteilung behandelt werden. Außerdem sind die Belegungsdaten der gesamten Station und die Angaben zum Pflegepersonal der gesamten Station zu übermitteln.

Werden vereinzelt Patienten, die eigentlich auf Stationen des pflegesensitiven Bereichs pflegerisch betreut werden sollten, ausnahmsweise auf anderen Stationen versorgt, die keinem pflegesensitiven Bereich zugeordnet sind, dann sind diese Stationen als „Außenliegerstationen“ nicht anzugeben.

Bei Unklarheiten zur Einordnung von Sonderfällen (strukturelle/bauliche Besonderheiten/ Nutzung anderer Stationen durch Kapazitätsengpässe) wenden Sie sich bitte mit einer erläuternden E-Mail an das PpUG-Betreuungsteam ( PPUG-Weiterentwicklung@inek-drg.de).

7.3 Unser Krankenhaus ist für mehrere pflegesensitive Bereiche (Neurochirurgie und Intensivmedizin) gezogen worden, deren Fälle aber auf einer interdisziplinär belegten Station zusammen versorgt werden. Wie sind die Dateien auszufüllen?

Datei „Stationen“

Für jeden pflegesensitiven Bereich ist eine Zeile für diese interdisziplinäre Station anzulegen. In den Spalten „Anzahl der Betten“, „Intensivbetten mit Beatmungsmöglichkeit“ sind die Zahlenwerte für die gesamte Station anzugeben. Im Prinzip werden die Zeilen gedoppelt und für beide Leistungsbereiche angegeben.

Datei „Stationsangaben“

Es sind alle Fälle anzugeben, die im Erfassungszeitraum Kontakt zu dieser Station hatten, unabhängig davon ob diese Patienten zu dem Leistungsbereich Neurochirurgie oder einem anderen Leistungsbereich gehören. Wichtig ist, dass in der Datei "Stationsangaben" die einzelnen Fälle der jeweiligen Fachabteilung zugeteilt werden, welche das Bett auf der interdisziplinären Station belegt. Daher ist es erforderlich, alle Fälle mit ihren tatsächlichen FAB-Schlüsseln (analog dem §-21-Datensatz) anzugeben. Damit ist die Datei "Stationsangaben" als Ausschnittsbetrachtung eine feinere Darstellung der Datei „FAB“ im Datensatz nach § 21 KHEntgG des Jahres 2023.

Datei „Belegungsdaten“

In der Datei „Belegungsdaten“ wird in den Spalten „Anzahl der Patienten“ „Anzahl Patienten - intensiv“ und „Anzahl Patienten - mit Beatmung“ tageweise die Anzahl aller Fälle der gesamten Station angegeben.

Datei „Pflegepersonalbesetzung“

In der Datei „Pflegepersonalbesetzung“ geben Sie die Pflegepersonalbesetzung der gesamten Station an, unabhängig davon, für welchen Bereich das Pflegepersonal eingesetzt wurde.

7.4 Welche Fälle sind für die PPUG-Weiterentwicklung 2023 zu schicken?

Es sind alle Fälle zu übermitteln, die in dem Zeitraum 1. März 2023 bis zum 31. Mai 2023 in Kontakt mit einer Station der dazugehörigen gezogenen Fachabteilungen oder pflegesensitiven Bereiche hatten. Die Fälle sind mit dem Gesamtaufenthalt auf der Station zu übermitteln. In der Datei Stationsangaben sind auch die Fälle aufzuführen, die am 31. Mai 2023 noch nicht aus dem Krankenhaus entlassen waren.

7.5 Welches KH-interne Kennzeichen ist in der Datei „Stationsangaben“ zu übermitteln?

Um eine Verknüpfbarkeit der Fälle der Datei „Stationsangaben“ und der Fälle innerhalb des Datensatzes der ersten unterjährigen Datenlieferung nach § 21 Abs. 3b KHEntgG des Jahres 2023 zu gewährleisten, müssen die angegebenen KH-internen Kennzeichen identisch sein! In der Datei „Stationsangaben“ ist somit für jeden Fall das KH-interne Kennzeichen anzugeben, welches z.B. in den fallbezogenen Daten z.B. der Dateien „Fall“ und „FAB“ in den Daten nach § 21 Abs. 3b KHEntgG des Jahres 2023 verwendet und an das InEK übermittelt wurden.

Es gibt einige mögliche Gründe, wieso eine Verknüpfung der Fallnummern in der Datei „Stationsangaben“ und dem § 21Abs. 3 KHEntgG des Jahres 2023 nicht möglich ist.

Fälle, die bis zum 31. Mai 2023 noch nicht entlassen wurden

Es ist vom Krankenhaus zu prüfen, ob es Fälle gibt, die im Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum 31. Mai 2023 auf einer Station des vom ausgewählten Krankenhaus zu liefernden pflegesensitiven Bereichs versorgt wurden, aber noch nicht bis zum 31. Mai 2023 aus dem Krankenhaus entlassen wurden. Für diese Fälle gibt es keinen Datensatz nach § 21 Abs. 3b KHEntgG für den ersten Datenlieferungszeitraum bis Ende Mai. In dem Fall, dass sich zum Zeitpunkt der Datenlieferung der Daten gemäß § 21 Abs. 3b KHEntgG noch Fälle mit Leistungserbringung im relevanten Leistungsbereich aus dem Erhebungszeitraum weiterhin in stationärer Behandlung des Krankenhauses befinden, werden bei dem vom Krankenhaus benannten Ansprechpartnern ggf. einige wenige relevante Informationen aus der Leistungsdokumentation zur Abschätzung der Bewertung im Katalog zur Risikoadjustierung für Pflegeaufwand (Pflegelast-Katalog) abgefragt.

Wir möchten Sie bitten, uns in der Datei „Stationsangaben“ in der Spalte „Ergänzende Informationen zum Fall“ mitzuteilen, wenn der Fall bis zum 31.05.2023 noch nicht aus dem Krankenhaus entlassen wurde.

Fälle, die im §-21-Datensatz noch fehlerhaft sind

Hat ein Fall der ersten Datenlieferung nach § 21 Abs. 3b KHEntgG noch einen Fehler, kann er in der PpUG-Weiterentwicklung nicht gefunden werden (Fehler PPUG_026, PPUG_027, PPUG_028 treten auf).

Da der Datensatz der Datenlieferung nach § 21 Abs. 3b KHEntgG nicht mehr neu geschickt und korrigiert werden kann, bleiben diese Fehlermeldungen bestehen. In diesem Fall möchten wir Sie bitten, uns dies in der Datei „Stationsangaben“ in der Spalte „Ergänzende Informationen zum Fall“ mitzuteilen.

Fälle, die im §-21-Datensatz nicht enthalten sind

Wenn die Fälle nicht im Datensatz nach § 21 Abs. 3b KHEntgG enthalten sind (z.B. Reha-Fälle, ausländische Patienten, BG-Fälle, Soldaten), möchten wir Sie bitten, uns dies fallbezogen in der Datei „Stationsangaben“ in der Spalte „Ergänzende Informationen zum Fall“ mitzuteilen.

Fallzusammenführungen / Wiederkehrer

Bei Fallzusammenführungen ist in der Datei „Stationsangaben“ das gleiche KH-interne Kennzeichen wie in der Datei „Fall“ im Datensatz nach §21 Abs. 3b KHEntgG zu verwenden. Wir möchten Sie bitten, die führenden Fallnummern aus dem Datensatz nach § 21 Abs. 3b KHEntgG zu verwenden und die Fallnummern der „Wiederkehrer“ in der Datei „Stationsangaben“ anzupassen, um die übermittelten Fälle zuordnen zu können.

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8 Standorte

8.1 Für unser Krankenhaus mit mehreren Standorten wurden pflegesensitive Bereiche im Krankenhaus ermittelt. Die Ermittlungsergebnisse im Anschreiben sind nicht nach Standorten differenziert. Müssen wir die geforderten Angaben nach Standorten differenzieren?

Die Ermittlungsergebnisse nach den Vorgaben des Konzeptes gem. § 137 i Absatz 3a SGB V wurden in Anlehnung der PpUG-Verordnung nicht nach Standorten differenziert. Entsprechend sind im Anschreiben keine standortbezogenen Ermittlungsergebnisse enthalten.

Wurde Ihr Krankenhaus für einen pflegesensitiven Bereich gezogen, bei dem sich die im Anschreiben genannte(n) Fachabteilung(en) für die Bereiche Neurochirurgie oder Intensivmedizin auf mehrere Standorte verteilt/verteilen, sind für jeden dieser Standorte nach den Vorgaben des Konzeptes gem. § 137i Abs. 3a SGB V entsprechende Stationsangaben zu den einzelnen Standorten einzutragen. Dabei sind die im betrachteten Zeitraum (01.03.2023 – 31.05.2023) gültigen Standortnummern des Standorts nach § 293 Absatz 6 SGB V zu verwenden.

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9 Änderungen im Krankenhaus

9.1 Unser Krankenhaus wurde 2022/2023 geschlossen bzw. unser Krankenhaus wird 2023 geschlossen. Was müssen wir dem InEK mitteilen?

Wenn Ihr Krankenhaus im Jahr 2022 oder 2023 geschlossen wurde oder im Jahr 2023 schließt, teilen Sie uns dies bitte schriftlich vor der ersten Datenlieferung mit (E-Mail: PPUG-Weiterentwicklung@inek-drg.de).

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10 Technische Fragen

10.1 Wie müssen wir dem InEK die nach dem Konzept des InEK geforderten Angaben übermitteln?

Die Übermittlung der geforderten Angaben erfolgt ausschließlich verschlüsselt über das Dropbox-Verfahren im InEK-Datenportal oder den InEK-Datendienst. Auf anderem Wege (z.B. per E-Mail oder Fax) an das InEK gesendete Angaben können deshalb nicht weiter verarbeitet werden. Für die Nutzung des InEK-Datenportals ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Beachten Sie bitte, dass für die Freischaltung der Registrierung dem InEK die ausgefüllte, unterschriebene und mit Firmenstempel versehene Anlage 2a mit der Benennung der/des Ansprechpartner/s Ihres Krankenhauses vorliegen muss (Details dazu entnehmen Sie bitte Ihrem Anschreiben).

Sowohl bei der Übermittlung der Dateien über das InEK-Datenportal als auch bei der Übermittlung über den InEK-Datendienst ist eine vorherige Freischaltung des Dropbox-Verfahrens nötig. Das Dropbox-Verfahren wird automatisch für Sie eingerichtet, wenn Sie als PpUG-Ansprechpartner benannt und mit dieser E-Mailadresse im Datenportal registriert sind. Ansonsten ist das Dropbox-Verfahren einmalig im InEK-Datenportal zu beantragen. Bitte wählen Sie dort unter dem Menüpunkt "Stammdatenpflege" die Funktion "Dropbox-Verfahren" aus und speichern Sie das Profil.
Die Daten sind mit einem sicheren Verschlüsselungsverfahren zu verschlüsseln. Nicht verschlüsselte Datenlieferungen werden von der Datenstelle abgewiesen und gelten als nicht geliefert. Es gibt zwei Möglichkeiten:

1. Sie können für die Verschlüsselung Ihrer Datenlieferungen den InEK-DatenDienst“ verwenden, der eine eingebaute Verschlüsselungskomponente enthält. Dieses Programm verschlüsselt die Daten und übermittelt sie mit Hilfe des Dropbox-Verfahrens an das InEK. Der InEK-Datendienst steht Ihnen unter  https://www.g-drg.de/datenlieferung-gem.-21-khentgg/inek-datendienst kostenlos zum Download zur Verfügung.

2. Sie nutzen ein in Ihrem Hause befindliches Verschlüsselungsprogramm (z.B. GnuPGP) und den öffentlichen InEK Schlüssel https://www.g.drg.de/das-institut/verschluesselung, verschlüsseln die Daten selbst und legen selbst im Datenportal eine Dropbox an, um die Daten damit zu übermitteln.

Bei technischen Fragen können Sie sich an die Datenstelle anfragen.datenstelle.de wenden.

10.2 Können wir unsere Datenlieferung per E-Mail versenden?

Datenlieferungen sind aus Sicherheitsgründen nicht per E-Mail möglich. Nutzen Sie bitte für die Datenübermittlung das Dropbox-Verfahren im InEK-Datenportal ( daten.inek.org) oder den InEK-Datendienst.

10.3 Wie lange dauert es, bis eine Rückmeldung erstellt wird?

Jede Datenübermittlung erzeugt eine Empfangsbestätigung, ein Importprotokoll und ein Fehlerprotokoll. Im Regelfall werden die Empfangsbestätigung innerhalb weniger Stunden und das Importprotokoll sowie das Fehlerprotokoll innerhalb von fünf Tagen bereitgestellt. Technische Störungen oder hohes Lieferaufkommen können die Erstellung verzögern. Sollten Sie nach dieser Zeit keine Empfangsbestätigung und/oder Importprotokoll sowie Fehlerprotokoll vom InEK erhalten haben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung (E-Mail: PPUG-Weiterentwicklung@inek-drg.de).

10.4 Passwort zur Anmeldung im InEK-Datenportal vergessen oder ändern?

Wie im Handbuch zum InEK-Datenportal beschrieben, fordern Sie als registrierter Anwender ein neues Passwort an, indem Sie auf der Anmeldeseite auf den Link „Als registrierter Anwender können Sie ein neues Kennwort anfordern.“ klicken. Nach der Passworteingabe erhalten Sie eine Mail zur Aktivierung des neuen Passwortes. Direktlink zum Zurücksetzen des Passworts

10.5 Warum lässt sich der InEK-Datendienst nicht starten?

Das Programm InEK-Datendienst benötigt einige Voraussetzungen. Es muss eine Java-Version zwischen Version 8 und Version 17 installiert sein.

Falls in Ihrem Haus ein Proxy-Server installiert ist, muss diesem die Adresse „daten.inek.org“ bekannt gemacht werden, damit der Zugriff auf den InEK-Datendienst nicht abgelehnt wird.

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(*) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.

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