Inhalt
Im Folgenden werden die verschiedenen Datenübermittlungen der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde an das InEK beschrieben, die im Rahmen der Zuweisung von Leistungsgruppen, der Leistungsverlagerung und der Zuordnung von Krankenhausstandorten zu Versorgungsstufen gesetzlich vorgeschrieben sind.
Datenübermittlung nach § 6a KHG (Zuweisung von Leistungsgruppen)
Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde übermittelt jeweils zum 30. September eines Kalenderjahres die Daten gemäß § 6a Absatz 6 Satz 1 KHG an das InEK; dies kann bereits erstmals bis zum 31. Dezember 2025 bzw. 2026 erfolgen. Die Übermittlung bis zum 31. Dezember 2025 bzw. 31. Dezember 2026 dient dazu eine Übermittlung einer Information über die Höhe der Vorhaltevolumen an den Krankenhausträger für das Kalenderjahr 2026 bzw. 2027 zu ermöglichen.
Datenübermittlung nach § 135d Abs. 4 bzw. 4a SGB V (Levelzuordnung)
Gemäß § 135d Abs. 4 SGB V ordnet das InEK jeden Standort eines Krankenhauses zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis auf der Grundlage der von den Krankenhäusern nach § 21 Abs. 1 KHEntgG übermittelten Daten einer Versorgungsstufe (Level) zu.
Die jeweils zuständigen Landesbehörden ordnen darüber hinaus Fachkrankenhäuser („Level F“) gem. § 135d Abs. 4a SGB V sowie Krankenhäuser, die eine sektorenübergreifende Versorgung und in der Regel keine Notfallmedizin erbringen („Level 1i“) gem. § 135d Abs. 4 SGB V zu und übermitteln diese Informationen an das InEK.
Datenübermittlung nach § 135f SGB V (Leistungsverlagerung)
Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann gemäß § 135f Absatz 1 Satz 2 SGB V für mindestens zwei Krankenhausstandorte festlegen, dass Leistungen aus einer Leistungsgruppe im Folgejahr nur an einem dieser Krankenhausstandorte erbracht werden (Leistungsverlagerung). Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat gemäß § 135f Absatz 1 Satz 4 SGB V das InEK unverzüglich über die Leistungsverlagerungen gemäß § 135f Absatz 1 Satz 2 SGB V zu informieren.

