Inhalt
Aufgrund geänderter Gesetzgebung sind zwei neue Datenübermittlungen der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde an das InEK vorgesehen.
Datenübermittlung nach § 6a KHG (Zuweisung von Leistungsgruppen)
Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde übermittelt jeweils zum 31. Oktober eines Kalenderjahres die Daten gemäß § 6a Absatz 6 Satz 1 KHG an das InEK; dies kann bereits erstmals bis zum 31. Oktober 2025 erfolgen. Die Übermittlung bis zum 31. Oktober 2025 dient dazu eine Übermittlung einer Information über die Höhe der Vorhaltevolumen an den Krankenhausträger für das Kalenderjahr 2026 zu ermöglichen.
Datenübermittlung nach § 135f SGB V (Leistungsverlagerung)
Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann gemäß § 135f Absatz 1 Satz 2 SGB V für mindestens zwei Krankenhausstandorte festlegen, dass Leistungen aus einer Leistungsgruppe im Folgejahr nur an einem dieser Krankenhausstandorte erbracht werden (Leistungsverlagerung). Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat gemäß § 135f Absatz 1 Satz 4 SGB V das InEK unverzüglich über die Leistungsverlagerungen gemäß § 135f Absatz 1 Satz 2 SGB V zu informieren.