Vereinbarung gem. § 6 Abs. 2 KHEntgG


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Inhalt

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben eine Vereinbarung zu § 6 Abs. 2 KHEntgG – Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden – geschlossen. Mit dieser Vereinbarung wird InEK beauftragt,

  • ein Formblatt für die Anfragen gem. § 6 Abs. 2 KHEntgG zu entwickeln,
  • jeweils bis zum 31.10. eines Jahres die Anfragen der Krankenhäuser gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG stellvertretend für die Vertragsparteien anzunehmen,
  • die eingegangenen Anfragen aufzuarbeiten und unter Berücksichtigung der bei den bisherigen Weiterentwicklungsprozessen erlangten Erkenntnisse eine Entscheidung über die Sachgerechtigkeit der Vergütung der angefragten Methode/Leistung zu treffen,
  • zu prüfen, ob für das anfragende Krankenhaus in den vergangenen Jahren die Möglichkeit bestand, eine sachgerechte Vergütung durch Beteiligung am strukturierten Dialog zu erreichen (ist dies nicht der Fall, ist davon auszugehen, dass eine sachgerechte Integration in das G-DRG-System frühestens im Folgejahr möglich ist),
  • den anfragenden Krankenhäusern in Vertretung der Vertragsparteien eine Antwort über das Prüfergebnis zu erteilen (erstmals bis zum 31.01.2005, in den Folgejahren bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres),
  • den Antworten ggf. einen Hinweis zur Kalkulation des Entgeltes gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG beizufügen,
  • die Vertragsparteien unmittelbar nach den o.g. Stichtagen tabellarisch über die anfragenden Krankenhäuser, die Anfragen sowie die Prüfergebnisse zu informieren,
  • eine Liste der Anfragen in Kurzform (inkl. der Anzahl der anfragenden Krankenhäuser) mit dem Hinweis „sachgerecht vergütet“ bzw. „nicht sachgerecht vergütet“ im Internet zu veröffentlichen,
  • die Meldungen gemäß § 6 Abs. 2 S. 6 KHEntgG der an einer Vereinbarung krankenhausindividueller Entgelte für Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden beteiligten Krankenkassen über Art und Höhe des Entgeltes (inkl. die der Vereinbarung zu Grunde liegenden Kalkulationsunterlagen und die vom Krankenhaus vorzulegende ausführliche Beschreibung der Methode/Leistung) stellvertretend für die Vertragsparteien entgegenzunehmen,
  • bei einer hohen Anzahl von Anfragen, die mit der Unmöglichkeit einer zeitnahen und vollständigen Bearbeitung sämtlicher Anfragen innerhalb o.g. Fristen in Verbindung steht, eine Priorisierung der Bearbeitung vorzusehen,
  • die Anfragenden ggf. darüber in Kenntnis zu setzen, dass ihre Anfrage innerhalb der vorgegebenen Fristen nicht bearbeitet werden konnte und daher die örtlichen Vertragsparteien gemäß § 6 Abs. 2 S. 5 KHEntgG auch ohne endgültige Antwort auf die Anfrage eine Vereinbarung über krankenhausindividuelle Entgelte schließen können.

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