FAQ zur Abgabe von Daten zum Pflegebonus gemäß § 26e Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)


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Häufig auftretende Fragen (FAQ) zur Umsetzung des § 26e Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) haben wir Ihnen im Folgenden zusammengestellt (*):

(Stand: 22.06.2023)

Aktualisiert am 22.06.2023:

Frage 6.1: Bis wann muss das Testat des Wirtschaftsprüfers zur zweckentsprechenden Mittelverwendung nach § 26e Abs. 8 Satz 1 KHG an das InEK übermittelt werden?

Frage 6.2: Wie muss das Testat aufgebaut sein bzw. gibt es eine Vorlage für das Testat?

Frage 6.3: Wie soll die Datei für das Wirtschaftsprüfertestat benannt werden?

Frage 6.4: In welcher Form und auf welchem Weg sollen wir das Testat übermitteln?

(Stand: 25.07.2022)

Aktualisiert am 25.07.2022:

Frage 3.11: Inwieweit werden bei Leiharbeitsunternehmen beschäftigte Pflegefachkräfte bei der Meldung zum Pflegebonus berücksichtigt? Bzw. ist es möglich, die Beschäftigungszeiten in verschiedenen anspruchsberechtigten Krankenhäusern aufzurechnen?

Aktualisiert am 15.07.2022:

Frage 3.10: Können auch pädiatrische Intensivpflegefachkräfte als Intensivpflegefachkräfte gezählt werden?

Aktualisiert am 14.07.2022:

Präzisierung der Frage 3.5: Wie werden Abwesenheitszeiten des Pflegepersonals bei der Datenübermittlung berücksichtigt? Beziehungsweise wie sind die 185 Tage zu berechnen?

Aktualisiert am 08.07.2022:

Frage 3.6: Wie ist „Intensivpflege“ definiert und welche Intensivpflegefachkräfte sind anzugeben?

Frage 3.7: Wie ist der Zeitraum von „3 Monaten“ in der Intensivpflege auszulegen?

Frage 3.8: Können ausländische Pflegefachkräfte in Anerkennung berücksichtigt werden?

Frage 3.9: Können Beschäftigungszeiten, in denen Pflegefachkräfte außerhalb des Entgeltbereichs DRG eingesetzt wurden (z.B. Entgeltbereich PSY oder Pflegefachkräfte, die Reha- oder BG-Patienten versorgen) auch berücksichtigt werden?

Aktualisiert am 05.07.2022:

Frage 3.5 Wie werden Abwesenheitszeiten des Pflegepersonals bei der Datenübermittlung berücksichtigt? Beziehungsweise wie sind die 185 Tage zu berechnen?

Übersicht:

1. Fristen

2. Bevollmächtigung

3. Daten

4. Technische Fragen

5. Sonstiges

6. Testat eines Wirtschaftsprüfers zur zweckentsprechenden Mittelverwendung

1. Fristen

Frage 1.1: Bis wann müssen wir die geforderten Daten gem. § 26e KHG an das InEK übermitteln?

Antwort: Gemäß § 26e KHG sind die Informationen bis zum 31. Juli 2022 an das InEK zu übermitteln.

Frage 1.2: Ist es möglich eine Fristverlängerung für die Übermittelung der Informationen nach § 26e KHG erhalten?

Antwort: Eine Fristverlängerung ist im § 26e KHG Pflegebonusgesetz nicht vorgesehen. Wir raten daher zu einer frühzeitigen Übermittlung. Die Datenübermittlung ist letztmalig am 31.07.2022 möglich. Gemäß § 26e Abs. 6 KHG erhalten Krankenhäuser, die die Angaben nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt haben, keine Auszahlung aus Bundesmitteln.

Frage 1.3: Kann man eine bereits übermittelte Meldung der Daten im InEK-Datenportal noch anpassen?

Antwort: Eine erfolgreich ans InEK gesendete Datenübermittlung kann im InEK-Datenportal innerhalb der Frist korrigiert werden. Dafür kann der vom Krankenhaus benannte Meldeberechtigte mit Hilfe des Buttons „Angaben löschen“ die Eingabe zunächst löschen. Anschließend kann in der Übersicht eine neue Meldung angelegt werden. Die vorher getätigten Angaben werden überschrieben.

Frage 1.4: Bis wann müssen wir den/die Meldeberechtigten für unser Krankenhaus benennen?

Antwort: Für die Benennung des/der Meldeberechtigten wurde keine formale Frist gesetzt. Bedenken Sie jedoch bitte, dass eine frühzeitige Beschäftigung mit der Datenübermittlung vorteilhaft ist, um ausreichend Zeit zu haben, ggf. auftretende Fragen innerhalb der genannten Frist klären zu können. Die Datenübermittlung zu den nach § 26e KHG geforderten Angaben muss bis zum 31.07.2021 abgeschlossen sein. Daher ist eine zeitnahe Benennung der Meldeberechtigten und Registrierung im InEK-Datenportal sinnvoll, wünschenswert bis spätestens zum 15.07.2022

Frage 1.5: Wann wird die Prämie ausgezahlt?

Antwort: Nach Durchführung der Plausibilitätsprüfung erlässt das InEK für jedes Krankenhaus, das Anspruch auf die Auszahlung aus Bundesmitteln hat, bis zum 30. September 2022 einen Bescheid nach §§ 26e Absatz 6, 31 Absatz 2 KHG je Krankenhaus unter Bezugnahme auf das Institutionskennzeichen (IK) nach § 293 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Der weitere Auszahlungsprozess wird detailliert in § 26e Abs. 6 und 7 KHG geregelt.

2. Bevollmächtigung

Frage 2.1: Wir haben ein Anschreiben zum Auszahlungsanspruch gem. § 26e KHG (Pflegebonus) vom InEK erhalten. Die angeschriebene Geschäftsleitung ist jedoch nicht mehr für unser Krankenhaus tätig. Was ist zu tun?

Antwort: Reichen Sie das Anschreiben bitte an die aktuelle Geschäftsleitung weiter und teilen Sie die Änderung dem InEK über das Empfangsbekenntnis mit. Alternativ können Sie uns formlos (per E-Mail an dsp@inek-drg.de) über die Änderungen informieren.

3. Daten

Frage 3.1: Was muss in das Datenfeld „Pflegefachkräfte“ eingetragen werden?

Antwort: In das Datenfeld „Pflegefachkräfte“ ist die Anzahl an Pflegefachkräften, die im Jahr 2021 mindestens 185 Tage in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen beschäftigt waren, einzutragen. Die Angabe erfolgt in Vollkräften. Als Pflegefachkraft zählen Personen, die über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1, § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 64 des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit § 66 Absatz 1 oder Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, verfügen.

Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass Pflegefachkräfte und Intensivpflegefachkräfte, die im Jahr 2021 länger als 185 Tage in einem anspruchsberechtigten Krankenhaus beschäftigt waren, entsprechend der Datenlieferungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e des Krankenhausentgeltgesetzes eine anteilige Prämie erhalten, soweit sie im Jahr 2021 in Teilzeit beschäftigt waren oder nicht im gesamten Jahr 2021 in dem Krankenhaus beschäftigt waren. Ist eine anspruchsberechtigte Person nicht im gesamten Jahr 2021 in dem Krankenhaus beschäftigt gewesen und hat gleichzeitig in Teilzeit gearbeitet, ist ihre Prämie in dem Verhältnis zu mindern, in dem der Umfang und die Dauer ihrer Beschäftigung zum Beschäftigungsumfang und zur Beschäftigungsdauer einer Vollkraft gestanden haben. Maßgeblich für die Bemessung der Prämie sind dabei nur die Zeiträume, in denen die Pflegefachkraft in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen oder in der Intensivpflege tätig war. Ist sie dagegen zeitweise in anderen Bereichen des Krankenhauses tätig gewesen, ist dieser Zeitraum bei der Ermittlung der für die Höhe der Prämie maßgeblichen Beschäftigungsdauer nicht zu berücksichtigen.

Beispiele:

  1. Eine Pflegefachkraft war im Jahr 2021 lediglich 3 Monate (01.01.2021 bis 31.03.2021) in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen beschäftigt. Dies ergibt 90 Tage. Diese Pflegefachkraft ist nicht zu zählen.
  2. Eine Pflegefachkraft in Teilzeit (50%) war ganzjährig im Jahr 2021 in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen beschäftigt. Diese Pflegefachkraft ist zu zählen, allerdings umgerechnet in Vollkräfte mit 0,50.
  3. Eine Pflegefachkraft in Teilzeit (75%) war im Jahr 2021 9 Monate  (01.01.2021-30.09.2021, entspricht 273 Tagen) in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen beschäftigt. Diese Pflegefachkraft ist zu zählen, allerdings umgerechnet in Vollkräfte mit 0,56 (= 0,75 * 273 / 365).

Frage 3.2: Wie ist mit Pflegefachkräften umzugehen, die in keinem direkten Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus stehen?

Antwort: Soweit bei Leiharbeitsunternehmen beschäftigte Pflegefachkräfte im Jahr 2021 für mindestens 185 Tage in einem anspruchsberechtigten Krankenhaus in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen beschäftigt gewesen sind, erhalten auch sie, anders als in der Begründung des ursprünglichen Gesetzentwurfs dargelegt, Prämien auf der Grundlage von § 26e KHG und sind somit wie in der Antwort auf Frage 3.1. dargestellt in die Meldungen einzubeziehen. Das Gleiche gilt für Mitglieder von Schwesternschaften.

Frage 3.3: Was muss in das Datenfeld „Intensivpflegefachkräfte“ eingetragen werden?

Antwort: In das Datenfeld „Intensivpflegefachkräfte“ ist die Anzahl an Pflegefachkräften (siehe Angabe 1), die im Jahr 2021 mindestens 3 Monate in der Intensivpflege tätig waren und über eine abgeschlossene landesrechtliche Weiterbildung als Fachkrankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie oder Fachkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie verfügen, einzutragen. Die Angaben sind ebenfalls in Vollkräfte umzurechnen. Die Angabe der Intensivpflegefachkräfte ist eine Davon-Angabe der Pflegefachkräfte aus dem 1. Datenfeld.

Frage 3.4: Was muss in das Datenfeld „Intensivpflegekräfte nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 e KHEntgG“ eingetragen werden?

Antwort: In der Datei „Pflegepersonal“ wurde von Ihrem Krankenhaus im Rahmen der Datenlieferung nach § 21 Abs. 1 KHEntgG für das Datenjahr 2021 eine Anzahl an Pflegefachkräften in der „Pflege am Bett“ übermittelt. In diesem Datenfeld geben Sie an, wie viele Pflegefachkräfte davon im Jahr 2021 in der Intensivpflege tätig waren. Die Angaben sind wie in der Datenlieferung nach § 21 Abs. 1 KHEntgG in Vollkräfte umzurechnen und damit eine Davon-Angabe der dort übermittelten Anzahl an Pflegefachkräften (Pflege am Bett).

Frage 3.5: Wie werden Abwesenheitszeiten des Pflegepersonals bei der Datenübermittlung berücksichtigt? Beziehungsweise wie sind die 185 Tage zu berechnen?

Antwort: Die Berechnung der „Beschäftigungszeit“ richtet sich nach den Vorgaben für die Datenlieferung nach § 21 KHEntgG. Demzufolge liegt die Wochenarbeitszeit zur Umrechnung in VK bei 38,5 Stunden und nur die Zeiten, die für das Krankenhaus keine Personalkosten verursacht haben (z.B. Arbeitsunfähigkeit außerhalb der Lohnfortzahlung, unbezahlter Urlaub, Mutterschutz), werden nicht in die Berechnung einbezogen. Kurze Fehlzeiten aufgrund von (bezahlten) Urlaubstagen, Krankheit, etc. sind demnach nicht herauszurechnen. Es finden solche Pflegefachkräfte und Intensivpflegefachkräfte Berücksichtigung, die mindestens 185 Tage angestellt waren und in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen oder in der Intensivpflege tätig waren. Wenn eine Pflegefachkraft oder Intensivfachkraft dagegen zeitweise in anderen Bereichen des Krankenhauses und damit nicht in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen tätig gewesen ist, ist laut Gesetzesbegründung dieser Zeitraum bei der Ermittlung der für die Höhe der Prämie maßgeblichen Beschäftigungsdauer nicht zu berücksichtigen, sondern herauszurechnen.

Frage 3.6: Wie ist „Intensivpflege“ definiert und welche Intensivpflegefachkräfte sind anzugeben?

Antwort: Zur Bewältigung der Herausforderungen der Corona-Pandemie übermitteln die Krankenhäuser Daten zur intensivmedizinischen Versorgung im Rahmen der unterjährigen Datenlieferungen nach § 21 Abs. 3b KHEntgG an das InEK sowie täglich an das DIVI-Intensivregister. Beide Definitionen finden für die Datenlieferung zur Sonderleistung nach § 26e KHG Berücksichtigung. D.h. für die Meldung zum Pflegebonus zählen zur „Intensivpflege“:

Frage 3.7: Wie ist der Zeitraum von „3 Monaten“ in der Intensivpflege auszulegen?

Antwort: Es handelt sich bei der Zeitangabe von 3 Monaten um einen zusammenhängenden Zeitraum. So sind die Voraussetzungen erfüllt, wenn die Beschäftigung in der Intensivpflege (Definition siehe Frage 3.6) an mehr als zwei Tagen die Woche erfolgt. Ob ein Wochenende oder Feiertag dazwischen liegt, geht nicht nachteilig in die Berechnung ein. Urlaub und Krankheit zählen dabei nicht als Unterbrechung, auch wenn die Krankheit vier Wochen gedauert hat.

Frage 3.8: Können ausländische Pflegefachkräfte in Anerkennung berücksichtigt werden?

Antwort: Ausländische Pflegekräfte, die sich in der Anerkennungsphase nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz befinden, können insbesondere auch entsprechend der behördlichen Bestätigung in der jeweiligen Berufsgruppe (d.h. Pflegefachkräfte) berücksichtigt werden.

Frage 3.9: Können Beschäftigungszeiten, in denen Pflegefachkräfte außerhalb des Entgeltbereichs DRG eingesetzt wurden (z.B. Entgeltbereich PSY oder Pflegefachkräfte, die Reha- oder BG-Patienten versorgen) auch berücksichtigt werden?

Antwort: Für die Sonderleistung nach § 26E KHG finden ausschließlich die Beschäftigungszeiten Berücksichtigung, in denen die Pflegefachkräfte im Entgeltbereich DRG tätig waren.

Frage 3.10: Können auch pädiatrische Intensivpflegefachkräfte als Intensivpflegefachkräfte gezählt werden?

Antwort: Auch pädiatrische Intensivpflegefachkräfte bzw. Kinderintensivpflegefachkräfte werden als Intensivpflegefachkräfte berücksichtigt, wenn sie die übrigen entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

Frage 3.11: Inwieweit werden bei Leiharbeitsunternehmen beschäftigte Pflegefachkräfte und Intensivpflegefachkräfte bei der Meldung zum Pflegebonus berücksichtigt? Bzw. ist es möglich, die Beschäftigungszeiten in verschiedenen anspruchsberechtigten Krankenhäusern aufzurechnen?

Antwort:  Soweit bei Leiharbeitsunternehmen beschäftigte Pflegefachkräfte im Jahr 2021 für mindestens 185 Tage in einem anspruchsberechtigten Krankenhaus in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen beschäftigt gewesen sind, erhalten auch sie, anders als in der Begründung des ursprünglichen Gesetzentwurfs dargelegt, Prämien auf der Grundlage von § 26e KHG und sind somit in die Meldungen einzubeziehen. Das Gleiche gilt für Mitglieder von Schwesternschaften. Eine Aufrechnung der Beschäftigungszeiten in verschiedenen Krankenhäusern ist nicht möglich.

4. Technische Fragen

Frage 4.1: Wie müssen wir dem InEK die nach der § 26e KHG geforderten Angaben übermitteln? Können wir Ihnen eine Excel-Auswertung per Mail senden?

Antwort: Die Übermittlung der geforderten Angaben erfolgt ausschließlich über das InEK-Datenportal ( https://daten.inek.org/DataPortal/) im Bereich „Basisfunktionen“ unter dem Menüpunkt „Pflegebonus“. Auf anderem Wege an das InEK gesendete Angaben können auch aus Gründen der Datensicherheit leider nicht weiter verarbeitet werden. Für die Nutzung des InEK-Datenportals ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Beachten Sie bitte, dass für die Freischaltung der Rechte für den Bereich § 26e KHG dem InEK das ausgefüllte, unterschriebene und mit Firmenstempel versehene Formular zur Benennung eines Meldeberechtigten vorliegen muss (Details dazu entnehmen Sie bitte unserem Anschreiben vom 30.06.2022).

Frage 4.2: Wir haben die Daten an das InEK übermittelt und keine Bestätigungsmail erhalten. Was ist zu tun?

Antwort: Überprüfen Sie bitte zunächst, ob Sie Ihre Daten versehentlich nur gespeichert haben, ohne diese an das InEK zu übermitteln. Sollte dies der Fall sein, übermitteln Sie die Daten bitte direkt an das InEK (Button „Meldung abschließend ans InEK senden“). Sollten Sie den Button „Meldung abschließend ans InEK senden“ bereits gedrückt haben, ohne eine Bestätigungsmail vom InEK erhalten zu haben, so setzen Sie sich bitte mit dem InEK direkt in Verbindung (E-Mail: dsp@inek-drg.de).

5. Sonstiges

Frage 5.1: Ich bin eine Pflegefachkraft. Wie bekomme ich die Prämie?

Beziehungsweise: Wir sind eine Zeitarbeitsfirma. Wo machen wir den Anspruch für unsere Pflegefachkräfte geltend?

Antwort: Gemäß § 26e Abs. 1 KHG haben ausschließlich zugelassene Krankenhäuser, die ihre Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnen, einen Anspruch auf die Auszahlung. Im § 26e KHG wird sich sowohl bei der Ermittlung der Prämienhöhe als auch bei der Auszahlung auf das IK (Institutionskennzeichen) nach § 293 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bezogen. Eine Auszahlung an Einzelpersonen und/oder anderen Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses ist somit nicht vorgesehen und möglich. Wenden Sie sich deshalb bitte an das Krankenhaus, mit welchem Sie für das Jahr einen Vertrag hatten.

Frage 5.2: Unser Krankenhaus steht nicht auf der Liste der anspruchsberechtigten Krankenhäuser und hat kein entsprechendes Anschreiben erhalten. Unser Erachten haben wir Anspruch auf die Prämie. Was ist zu tun?

Antwort: Die Ermittlung der prämienberechtigten Krankenhäuser erfolgte dem Gesetz entsprechend auf Basis der dritten unterjährigen Datenlieferung nach § 21 Abs. 3b KHEntgG für das Jahr 2021 (Erfassungszeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021). Wir möchten Sie bitten, Ihr Anliegen ausführlich per E-Mail an dsp@inek-drg.de zu schildern.

6. Testat eines Wirtschaftsprüfers zur zweckentsprechenden Mittelverwendung

Frage 6.1: Bis wann muss das Testat des Wirtschaftsprüfers zur zweckentsprechenden Mittelverwendung nach § 26e Abs. 8 Satz 1 KHG an das InEK übermittelt werden?

Antwort: Jedes Krankenhaus, das die Auszahlung aus Bundesmitteln erhalten hat, muss den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bis zum 30. September 2023 eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel vorlegen.

Frage 6.2: Wie muss das Testat aufgebaut sein bzw. gibt es eine Vorlage für das Testat?

Antwort: Eine Vorlage für das Testat können wir Ihnen nicht zur Verfügung stellen. Beachten Sie hierzu bitte die Hinweise in § 26e Abs. 8 Satz 1 KHG: Demnach muss die Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel auch die Anzahl der in Absatz 2 Satz 1 genannten Pflegefachkräfte, die nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 mitgeteilte Anzahl der Intensivpflegefachkräfte und die Anzahl der im Jahr 2021 insgesamt in der Intensivpflege eingesetzten Pflegefachkräfte beinhalten.

Frage 6.3: Wie soll die Datei für das Wirtschaftsprüfertestat benannt werden?

Antwort: Um eine zweifelsfreie Zuordnung des Testats zur ermöglichen, geben Sie bitte stets Ihr Institutionskennzeichen (IK) an. Die Datei wird im Format „999999999_Testat_Pflegebonus_2022“ benannt, wobei „999999999“ durch das individuelle Institutionskennzeichen (IK) Ihres Hauses zu ersetzen ist.

Frage 6.4: In welcher Form und auf welchem Weg sollen wir das Testat übermitteln?

Antwort: Das Testat ist im pdf-Format über die Funktion „DropBox-Verfahren“ im InEK-Datenportal ( https://daten.inek.org/DataPortal/) zu übermitteln. Für die Nutzung des InEK-Datenportals sind eine einmalige Registrierung sowie die Freischaltung der Funktion „DropBox“ (unter „Basisfunktionen – Stammdatenpflege“) erforderlich. Weitere Hinweise entnehmen Sie bitten dem Anwenderhandbuch des InEK-Datenportals ( https://daten.inek.org/manual/InEK-Datenportal.pdf).

(*) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.

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