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10.09.2019

NUB-PEPP Anfrageverfahren nach § 6 Abs. 4 BPflV (Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden PEPP) für 2020 über das InEK Datenportal

Die Bundespflegesatzverordnung sieht in § 6 Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 2 KHEntgG vor, dass von den Vertragsparteien gem. § 11 BPflV erstmals für das Jahr 2020 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im PEPP-Bereich zeitlich befristete Entgelte vereinbart werden können. Zur Vorbereitung geben wir Ihnen bereits jetzt nähere Hinweise zum Verfahren des NUB-PEPP Anfrageverfahrens für 2020. Voraussichtlich ab der KW 38 wird das NUB-PEPP Anfrageverfahren eröffnet.


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