Datenlieferung gem. § 21 Abs.1 KHEntgG


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Gemäß § 21 Abs. 1 KHEntgG müssen die dem Anwendungsbereich des KHEntgG unterliegenden Krankenhäuser ihre Leistungsdaten jeweils zum 31. März für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr an die Datenstelle übermitteln. Das Nähere zum Übermittlungsverfahren und zur Datensatzstruktur regeln die Vertragsparteien auf Bundesebene in einer Vereinbarung.

Im Bereich Datenstelle finden Sie Informationen über die Datenstelle. Informationen über die Datenübermittlung gem. § 21 Abs. 1 KHEntgG (Datensatzstruktur, Fehlerverfahren, Verschlüsselungshilfe etc.) finden Sie im Bereich Dokumente zur Datenlieferung.

In Umsetzung des § 21 Abs. 5 KHEntgG haben die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbart, dass für jeden nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig übermittelten Fall ein Abschlag für Krankenhäuser, die ihre Pflicht zur Übermittlung der §21-Daten verletzt haben, fällig wird.

Beachten Sie bitte für weitergehende Informationen auch unsere FAQ zur Datenlieferung gem. § 21 Abs. 1 KHEntgG sowie das Anwenderhandbuch des InEK-Datenportals. Für darüber hinausgehende Fragestellungen steht Ihnen die Datenstelle gerne per E-Mail anfragen@datenstelle.de oder zu den üblichen Geschäftszeiten unter der Rufnummer 02241 / 9382 -38 unterstützend zur Verfügung.

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