Länderanteil bei Schwangerschaftsabbruch gem. § 24b SGB V


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Gemäß § 24b SGB V haben Versicherte unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt. Bei vollstationärer Vornahme des Abbruchs übernimmt die Krankenkasse dabei nicht die mittleren Kosten der in § 24b Absatz 4 Satz 1 und 2 SGB V genannten Leistungen für den Tag, an dem der Abbruch vorgenommen wird. Das InEK wurde mit § 24b Absatz 4 Satz 4 SGB V beauftragt, die Kosten der vom Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse ausgenommenen Leistungen zu kalkulieren und das Berechnungsergebnis zu veröffentlichen.

Aufgrund der Corona-Pandemie zeigten sich die Kalkulationsdaten für das Datenjahr 2020 als nicht gut für eine routinemäßige kalkulatorische Vorgehensweise geeignet. Aus diesem Grunde wird der Wert des Vorjahres unverändert für das Jahr 2022 beibehalten.

Der Länderanteil bei Schwangerschaftsabbruch gem. § 24b SGB V beträgt für das Jahr 2022 unverändert 677,52 €.

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