Umsetzung der Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern (PpUGV) für das Jahr 2020


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Die PpUGV regelt die Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern. Mit dieser Verordnung werden verbindliche Pflegepersonaluntergrenzen für die nach der PpUGV zu ermittelnden pflegesensitiven Bereiche der Intensivmedizin, Geriatrie, Unfallchirurgie, Kardiologie, Herzchirurgie, Neurologie, Schlaganfalleinheit und neurologische Frührehabilitation vorgegeben.

Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung PpUGV für das Jahr 2020
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Nach den Regelungen der vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 28.10.2019 erlassenen Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) die pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern zu ermitteln. Die Ermittlung erfolgt auf Basis der vom Krankenhaus übermittelten Daten gem. § 21 KHEntgG für das Jahr 2018. Die Auswertungsergebnisse werden den betroffenen Krankenhäusern bis zum 15.11.2019 übermittelt. Ein pflegesensitiver Bereich in einem Krankenhaus liegt vor, wenn entweder entsprechende Fachabteilungsschlüssel im §-21-Datensatz (Datei „FAB“) übermittelt wurden oder der Anteil von nach G-DRG-System 2018 gruppierten Fällen einer Fachabteilung im §-21-Datensatz (Datei „FAB“) mindestens 40% Indikatoren-DRGs aufweist, die Anzahl an Belegungstagen in den jeweiligen Indikatoren-DRGs mindestens 5.000 Belegungstage beträgt (wobei nur solche Fachabteilungen, deren Anzahl an Belegungstagen in den jeweiligen Indikatoren-DRGs mindestens 3000 beträgt, übermittlungspflichtig sind) oder im §-21-Datensatz für das Jahr 2018 mindestens fünf Fälle mit einem intensivmedizinischen OPS-Kode (8-980.* oder 8-98f.*) dokumentiert wurden (Datei „OPS“). Darüber hinaus verfügt ein Krankenhaus über den pflegesensitiven Bereich der neurologischen Frührehabilitation, wenn aus den oben genannten Bedingungen der pflegesensitive Bereich Neurologie ermittelt wurde und die Anzahl an Belegungstagen in den Indikatoren-DRGs der neurologischen Frührehabilitation mindestens 3.000 beträgt. Ein Krankenhaus verfügt über den pflegesensitiven Bereich der Schlaganfalleinheit, wenn aus den oben genannten Bedingungen der pflegesensitive Bereich Neurologie ermittelt wurde und im §-21-Datensatz für das Jahr 2018 mindestens 200 Fälle mit einem OPS-Kode für die (andere) neurologische Komplexbehandlung (8-981.* oder 8-98b.*) dokumentiert wurden (Datei „OPS).

Zu beachten ist, dass gem. § 3 Abs. 5 PpUGV die für das Jahr 2019 ermittelten pflegesensitiven Bereiche unberührt bis zum 31. Dezember 2019 fortbestehen.

Um den betroffenen Krankenhäusern ausreichend Zeit für die Umsetzung der Mitteilungsverpflichtung nach der PpUGV und zur Vorbereitung auf die Umsetzung der Pflegepersonaluntergrenzen zu geben, werden den betroffenen Krankenhäusern die Auswertungsergebnisse ab dem 11.11.2019, spätestens jedoch bis zum 15.11.2019, auf schriftlichem Wege übermittelt. Dem Anschreiben mit den Auswertungsergebnissen können weitere detaillierte Informationen zum Ablauf entnommen werden. Nur Krankenhäuser, für die nach den Regelungen der PpUGV pflegesensitive Bereiche ermittelt wurden, werden vom InEK angeschrieben.

Einwände gegen das Auswertungsergebnis sind bis zum 30.11.2019 ausschließlich auf schriftlichem Wege an das InEK zu richten (Details entnehmen Sie bitte dem Anschreiben) und zu begründen, damit der vorgetragene Einwand auf Basis der Daten gem. § 21 KHEntgG für das Jahr 2018 durch das InEK geprüft werden kann.

Gem. § 5 PpUGV sind die betroffenen Krankenhäuser verpflichtet, bestimmte Angaben an das InEK zu übermitteln (Mitteilungsverpflichtung). Zur einheitlichen Durchführung des Mitteilungsverfahrens sind die geforderten Angaben über das InEK-Datenportal an das InEK zu übermitteln. Dabei handelt es sich unter anderem um die vom Krankenhaus verwendeten Namen der als pflegesensitiv ermittelten Fachabteilungen sowie sämtlicher zu diesen Fachabteilungen gehörenden Stationen (nach Standorten differenziert) und die dazugehörige Bettenzahl. Die nach der PpUGV geforderten Angaben müssen spätestens zum 20.12.2019 an das InEK übermittelt werden. Wenn im Vergleich zum Datenjahr 2018 Umbenennungen erfolgt sind oder strukturelle Veränderungen stattgefunden haben, sind diese gem. § 5 Abs. 4 PpUGV bereits bis zum 15.12.2019 mitzuteilen. Um möglicherweise auftretende Fragestellungen innerhalb der vorgenannten Übermittlungsfrist klären zu können, empfehlen wir eine frühzeitige Übermittlung.

Die gem. § 5 Abs. 3 und 4 PpUGV an das InEK zu übermittelnden Informationen sind über das InEK-Datenportal abzugeben (daten.inek.org). Zur Abgabe der geforderten Informationen ist eine einmalige Registrierung im InEK-Datenportal erforderlich. Damit die Registrierung erfolgreich abgeschlossen werden kann, übermitteln Sie uns bitte unbedingt das ausgefüllte Formular zur Benennung des/der für Ihr Krankenhaus zuständigen Mitarbeiter(s). Details dazu entnehmen Sie bitte ebenfalls dem Anschreiben. Sollte Ihr Krankenhaus bereits Ansprechpartner im Datenportal für den Nachweis der Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen im Jahr 2019 hinterlegt haben, ist keine erneute Registrierung notwendig.

Formular zur Benennung eines Meldeberechtigten_PpUGV
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Aufstellung der Angaben der Krankenhäuser über die pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern gem. § 137i Abs. 4a SGB V (Stand: 14.02.2020):

Gemäß § 137i Abs. 4a SGB V werden bis zum 15. Februar eines Jahres für jedes Krankenhaus unter Nennung des Namens und des Institutionskennzeichens des jeweiligen Krankenhauses und soweit möglich für jeden Standort eines Krankenhauses gesondert die Angaben der Krankenhäuser über die pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern, die diese auf Grund des § 5 Absatz 3 und 4 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung oder einer Vereinbarung der Vertragsparteien nach Absatz 1 übermittelt haben, veröffentlicht.

Zur besseren Übersicht stellen wir Ihnen drei Dateien zur Verfügung. Diese beinhalten zum einen die reinen Strukturdaten gemäß § 5 Abs. 3 PpUGV der Krankenhäuser. Zum anderen werden in einer separaten Datei die strukturellen Veränderungen von den Krankenhäusern gelistet, die entsprechende Angaben gemäß § 5 Abs. 4 PpUGV an das InEK übermittelt haben, inklusive der Kategorie der strukturellen Veränderung. Aus diesen beiden Datengrundlagen ergibt sich eine zusammengefasste Übersicht, die auch etwaige strukturelle Veränderungen berücksichtigt. In dieser Gesamtübersicht werden die zum Zeitpunkt 01.01.2020 gültigen Stationen aufgeführt, zuzüglich der auf den jeweiligen Stationen gültigen Pflegepersonaluntergrenzen.

Strukturdaten gem. § 5 Abs. 3 PpUGV:

Strukturdaten gem. § 5 Abs. 3 PpUGV
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Strukturelle Veränderungen gem. § 5 Abs. 4 PpUGV:

Strukturelle Veränderungen gem. § 5 Abs. 4 PpUGV
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Gesamtübersicht der am 01.01.2020 gültigen Stationen und einzuhaltenden Pflegepersonaluntergrenzen:

Gesamtübersicht der am 01.01.2020 gültigen Stationen und einzuhaltenden Pflegepersonaluntergrenzen
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Häufig auftretende Fragen im Rahmen der Umsetzung der PpUGV haben wir Ihnen in einer FAQ-Liste (PpUGV) zur Verfügung gestellt.

Für weitergehende Rückfragen zur Umsetzung stehen wir Ihnen mit unserem PpUG-Betreuungsteam gerne per E-Mail (PpUGV-Umsetzung@inek-drg.de) oder zu den üblichen Geschäftszeiten unter der eigens eingerichteten Rufnummer 02241 / 93 82-500 zur Verfügung.

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