Abschlag nach § 21 Abs. 5 KHEntgG


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Stand: 01.01.2007

In Umsetzung des § 21 Abs. 5 KHEntgG haben die Vertragsparteien auf Bundesebene am 7.11.2007 vereinbart, dass für jeden nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig übermittelten Fall ein Abschlag für Krankenhäuser, die ihre Pflicht zur Übermittlung der §21-Daten verletzt haben, fällig wird.

Auszug aus § 5 Abs. 1 und 2 der Vereinbarung über die Übermittlung von Daten nach § 21 Abs. 4 und Abs. 5 KHEntgG:

Für jeden nach Maßgabe dieser Vereinbarung nicht oder nicht fristgerecht übermittelten oder von der Datenstelle im Rahmen des Fehlerverfahrens nicht akzeptierten Fall wird ein Abschlag in Höhe von 10,00 EUR für die Krankenhäuser fällig, die ihre Übermittlungspflicht verletzt haben. Der Abschlagsbetrag erhöht sich auf 15,00 EUR, wenn das Krankenhaus bereits im vorangegangenen Jahr die Übermittlungspflicht verletzt hat.

Die Übermittlungspflicht wird verletzt, wenn mehr als 1% (prozentuale Bagatellgrenze) oder mehr als 100 (nominale Bagatellgrenze) der abgerechneten Fälle des Berichtzeitraums im Fehlerverfahren von der Datenstelle nicht akzeptiert oder nicht fristgerecht an die Datenstelle übermittelt werden.

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