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20.11.2025

Gemäß § 24b Abs. 4 SGB V übernimmt bei vollstationärer Vornahme des Abbruchs die Krankenkasse nicht die mittleren Kosten der Leistungen nach Abs. 4 S. 1 und 2 für den Tag, an dem der Abbruch vorgenommen wird. Das InEK ermittelt die Kosten gesondert und veröffentlicht das Ergebnis jährlich auf seiner Internetseite. Die mittleren Kosten für einen stationären Schwangerschaftsabbruch an einem Pflegetag für das Jahr 2026 betragen 804,69 €.


20.11.2025

Die Liste der DRGs mit einem Sachkostenanteil von mehr als 2/3 gem. der Vereinbarung zur Umsetzung des Fixkostendegressionsabschlags für 2026 steht ab sofort zur Verfügung.


20.11.2025

Ab sofort stellen wir Ihnen den gemäß § 17b Abs. 4b Satz 1 KHG berechneten Fallpauschalen-Katalog zerlegt in Vorhaltebewertungsrelationen und rDRG-Bewertungsrelationen zur Verfügung.


20.11.2025

Nach Abschluss der Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bundesebene stellen wir Ihnen den Fallpauschalen-Katalog 2026, den Pflegeerlöskatalog 2026 sowie die dazugehörigen Abrechnungsbestimmungen 2026 nebst Klarstellungen zur Verfügung.


19.11.2025

Die Liste der ersten zertifizierten Grouper für die PEPP-Version 2025/2026 finden Sie auf der Zertifizierungsseite. Die Liste wird entsprechend dem Verlauf der Zertifizierung aktualisiert.


14.11.2025

Ab sofort steht Ihnen das InEK-Datenportal für die Übermittlung der Angaben zur Umsetzung der Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen (Mitteilung gem. § 5 Abs. 3 und 4 PpUGV) für das Jahr 2026 zur Verfügung. 


11.11.2025

Ab sofort stellen wir Ihnen eine FAQ mit ersten Fragen und Antworten zur Umsetzung der PpUGV 2026 zur Verfügung. Wir werden die FAQ sukzessive ergänzen.


11.11.2025

Ab sofort stellen wir Ihnen erste Informationen zur weiteren Vorgehensweise zur Umsetzung der Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern (PpUGV) für das Jahr 2026 zur Verfügung.

Die Anschreiben zur Übermittlung der Auswertungsergebnisse des InEK werden ab Dienstag, den 11.11.2025, per E-Mail und Fax an die ermittelten Krankenhäuser versendet.


05.11.2025

Die in der Sitzung des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG am 08.10.2025 getroffene Entscheidung zu dem Verfahren S20250001 „Klarstellung zu DKR0401: Hypoglykämie als Komplikation mitzählen oder nicht?“ stellen wir Ihnen hiermit mit der Begründung zur Verfügung:[Entscheidungen des Schlichtungsausschusses]


30.10.2025

Gemäß § 137j Abs. 1 Satz 9 SGB V hat das InEK unter Angabe des Namens und der Kennzeichen nach § 293 Abs. 1 und 6 SGB V eine vergleichende Zusammenstellung der für jeden Standort eines Krankenhauses ermittelten Pflegepersonalquotienten bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Der Pflegepersonalquotient beschreibt gem. § 137j Abs. 1 Satz 1 SGB V das Verhältnis der Anzahl des Pflegepersonals in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen zum Pflegeaufwand eines Krankenhauses. Zum besseren Verständnis wird in der vergleichenden Zusammenstellung das Verhältnis aus Pflegeaufwand geteilt durch die Pflegekräfte, also der Kehrwehrt angegeben.  

Vergleichende Zusammenstellung der Pflegepersonalquotienten im Jahr 2025



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