Aktuelles


Barrierefreie Version

Schnellnavigation im Dokument


Inhalt

24.10.2023

Die Liste der ersten zertifizierten Grouper für die PEPP-Version 2022/2024 finden Sie auf der Zertifizierungsseite. Die Liste wird entsprechend dem Verlauf der Zertifizierung aktualisiert.


24.10.2023

Das Definitionshandbuch der PEPP-Version 2022/2024 stellen wir Ihnen im Bereich Definitionshandbuch zur Verfügung.


23.10.2023

Nach ausführlicher Beratung der Fach- und Entscheidungsgremien der Vertragsparteien auf Bundesebene konnte der PEPP-Entgeltkatalog für 2024 und die dazugehörigen Abrechnungsbestimmungen konsentiert werden, die wir Ihnen ab sofort auf unserer Internetseite zur Verfügung stellen.


23.10.2023

Die Selbstverwaltungspartner (Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband und der Verband der privaten Krankenversicherung) und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK GmbH) haben die Deutschen Kodierrichtlinien für die Psychiatrie/Psychosomatik (DKR-Psych) für das Jahr 2024 unter Beteiligung von Bundesärztekammer und Deutschem Pflegerat erneut angepasst.


23.10.2023

Die Selbstverwaltungspartner (Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband und der Verband der privaten Krankenversicherung) und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK GmbH) haben die Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) für das Jahr 2024 unter Beteiligung von Bundesärztekammer und Deutschem Pflegerat erneut angepasst.


23.10.2023

Gemäß § 3 der Obduktionsvereinbarung ist das Kalkulationsergebnis für die durchschnittlichen Kosten einer Obduktion zu veröffentlichen.

Das aktuelle Kalkulationsergebnis stellen wir Ihnen ab sofort zur Verfügung.


20.10.2023

Gemäß § 137j Abs. 1 Satz 9 SGB V hat das InEK unter Angabe des Namens und der Kennzeichen nach § 293 Abs. 1 und 6 SGB V eine vergleichende Zusammenstellung der für jeden Standort eines Krankenhauses ermittelten Pflegepersonalquotienten bis zum 31. August eines jeden Jahres auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Der Pflegepersonalquotient beschreibt gem. § 137j Abs. 1 Satz 1 SGB V das Verhältnis der Anzahl des Pflegepersonals in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen zum Pflegeaufwand eines Krankenhauses. Zum besseren Verständnis wird in der vergleichenden Zusammenstellung das Verhältnis aus Pflegeaufwand geteilt durch die Pflegekräfte, also der Kehrwehrt angegeben.  Aufgrund zusätzlicher Analysen und einer umfassenderen Plausibilisierung sowohl der von den Krankenhäusern übermittelten Daten als auch der daraus resultierenden Ergebnisse erfolgt die Veröffentlichung der vergleichenden Zusammenstellung – in Absprache mit dem Bundesministerium für Gesundheit – auch in diesem Jahr mit einer zeitlichen Verzögerung.

Vergleichende Zusammenstellung der Pflegepersonalquotienten im Jahr 2023


20.10.2023

Gemäß § 137i SGB V ist der Katalog zur Risikoadjustierung für Pflegeaufwand zum Zwecke der Differenzierung der Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen jährlich weiterzuentwickeln. Der Pflegelast-Katalog wird darüber hinaus auch bei der Berechnung des Pflegepersonalquotienten gemäß § 137j SGB V benötigt, der das Verhältnis der Anzahl der Vollzeitkräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen zum Pflegeaufwand eines Krankenhauses beschreibt. Auch § 137j SGB V sieht eine jährliche Aktualisierung des Pflegelast-Katalogs vor. Der Katalog weist für alle vollstationären Fallpauschalen des aG-DRG-Katalogs für 2024 ein tagesbezogenes Relativgewicht für den Pflegeaufwand eines Patienten aus. Details werden in den „Erläuterungen zum Katalog zur Risikoadjustierung für Pflegeaufwand (Pflegelast-Katalog) – Version 2024“ ausführlich beschrieben.

Katalog zur Risikoadjustierung für Pflegeaufwand (Pflegelast-Katalog) Version 2024


12.10.2023

Ab sofort stehen Ihnen die nach § 6a Absatz 3 Satz 6 KHEntgG vom InEK zu veröffentlichenden Angaben aus den Wirtschaftsprüfertestaten gemäß § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 und 5 KHEntgG krankenhausbezogen zur Verfügung.


12.10.2023

Ab sofort stehen Ihnen die nach § 6a Absatz 3 Satz 6 KHEntgG vom InEK zu veröffentlichenden Angaben aus den Vereinbarungsunterlagen gemäß § 6a Absatz 3 Satz 3 KHEntgG krankenhausbezogen zur Verfügung.



seitenübergreifender Abschnitt